Krankenhaus- und heimversorgende Apotheken

Auslagerung von Räumen

Stuttgart - 15.02.2013, 15:18 Uhr


Die neue Apothekenbetriebsordnung hat die Ausnahme vom Gebot der Raumeinheit einer Apotheke, die für krankenhausversorgende Apotheken schon früher galt, auf heimversorgende Apotheken ausgedehnt. Welche praktischen Konsequenzen dies hat, erörtert Professor Hilko Meyer, ein Experte des Gesundheitsrechts, in der aktuellen DAZ.

Der Begriff „Lagerräume“ im Krankenhaus oder Heim hat in der Apothekenbetriebsordnung den früheren Begriff „Betriebsräume“ ersetzt. Damit ist klargestellt, dass in diesen Apothekenräumen nur Tätigkeiten ausgeführt werden dürfen, die im Zusammenhang mit der Arzneimittelversorgung der stationären Patienten stehen. Dagegen wäre es falsch, anzunehmen, dass ein Lagerraum lediglich ein Aufbewahrungsraum ist. Er ist ebenso zur arzneimittelrechtlichen Dokumentation und Kontrolle sowie zur Bestellabrechnung und zu weiteren Zwecken, die nicht in den Bereich der Herstellung fallen, bestimmt.

Ein alter Streitpunkt ist die „angemessene Nähe“ eines ausgelagerten Apothekenraums zur Apotheke. Verwaltungsgrenzen sind hier kein geeignetes Kriterium; wichtig ist vielmehr, dass das betreffende Krankenhaus oder Heim für den Apotheker schnell erreichbar ist, das heißt, dass es nicht zu weit von seiner Apotheke entfernt ist.

Das Verblistern von Arzneimitteln ist eine Art der Herstellung und darf deshalb nicht in den ausgelagerten Apothekenräumen durchgeführt werden.

Den vollständigen Beitrag von Professor Hilko Meyer finden Sie hier.


Dr. Wolfgang Caesar


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