Erstattungsbeträge nach früher Nutzenbewertung

vfa will Erstattungskonditionen geheim halten

Berlin - 02.12.2011, 16:59 Uhr


Dass die in den Generika-Rabattverträgen ausgehandelten Preisnachlässe geheim bleiben, gefällt nicht jedem. Geht es nach dem neuen Vorstandschef des Verbands Forschender Pharma-Unternehmen (vfa), Hagen Pfundner, sollen künftig auch die Erstattungsbeträge für neue Arzneimittel, die Hersteller und GKV-Spitzenverband nach einer frühen Nutzenbewertung vereinbaren, vertraulich bleiben.

Im Prinzip steht der vfa hinter der frühen Nutzenbewertung. Nicht zuletzt habe die zwischen Pharmaverbänden und GKV-Spitzenverband ausgehandelte Rahmenvereinbarung gezeigt, dass der Wille zur Kooperation da ist. Einige offene Punkte gibt es allerdings noch. So wurden sich Kassen und Hersteller nicht einig, welche Vergleichspreise bei der Vereinbarung eines Erstattungsbetrags herangezogen werden sollen – hier steht eine Entscheidung der gemeinsamen Schiedsstelle an. Auch die Frage, was eine „zweckmäßige Vergleichstherapie“ ist, ist nach wie vor umstritten. Der dritte wunde Punkt aus Sicht des vfa ist, dass die Erstattungspreise nach der jetzigen Gesetzeslage nicht geheim gehalten werden sollen.

Der Erstattungsbetrag, den Pharmaunternehmen und GKV-Spitzenverband künftig für neue Arzneimittel mit festgestelltem Zusatznutzen aushandeln müssen, wird als Rabatt auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) vereinbart. So sieht es der mit dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz ins SGB V eingefügte § 130b Abs. 1 vor. Gewährt wird der ausgehandelte Rabatt bereits bei der Abgabe des Arzneimittels an den Großhandel. Dieser wiederum gewährt diesen Rabatt den Apotheken, und diese geben ihn an die Krankenkassen weiter. Selbstzahler erhalten das Arzneimittel zum rabattierten Erstattungsbetrag in der Apotheke – dieser Preis steht also auch in der Lauertaxe. Auf diese Weise wird der Erstattungsbetrag einem sehr breiten Publikum im Inland bekannt werden. Ein Umstand, der den forschenden Pharma-Unternehmen missfällt. Pfundner gibt zu bedenken, dass es weltweit an die 80 Länder gibt, für deren Arzneimittelpreise Deutschland als Referenzland gilt.

Beim vfa geht man daher davon aus, dass der neue Erstattungsbetrag zukünftig für diese internationale Preisreferenzierung herangezogen wird. Die Krux dabei: Auch die deutschen Erstattungsbeträge richten sich nach Preisen, die in anderen Ländern verlangt werden – die Preise der referenzierenden Länder könnten also Grundlage für ihn werden. Hierdurch, so befürchtet der vfa, könnte ein „folgenschwerer Kellertreppeneffekt“ ausgelöst werden. In der Folge sei mit Verwerfungen in der nationalen und internationalen Arzneimittelversorgung zu rechnen.

Ein vertraulicher Erstattungsbetrag könnte nach Auffassung des vfa das Ziel einer moderaten Ausgabenentwicklung mindestens ebenso gut erfüllen, ohne dabei die nationale und internationale Arzneimittelversorgung zu behindern. Der vfa strebt deshalb gesetzliche Veränderungen an. So sollte ermöglicht werden, dass der Rabatt im GKV-System entsprechend der Regelung bei den Rabattverträgen – also direkt zwischen Arzneimittelherstellern und Krankenkassen – abgewickelt wird. Alternativ könnte auch wie beim Herstellerabschlag abgerechnet werden. Jenseits des GKV-Systems könne eine Abwicklung über die Zentrale Stelle zur Abrechnung von Arzneimittelrabatten in der PKV (ZESAR) erfolgen. Seitens der PKV sieht man diese Bestrebungen allerdings sehr kritisch.


Kirsten Sucker-Sket