Kommentar

Auch Körperpflegemittel

Stuttgart - 07.11.2011, 08:00 Uhr


Der 18. November rückt näher. Bis zu diesem Tag sollten die Verbände ihre Stellungnahmen zum Entwurf der überarbeiteten Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) beim Bundesgesundheitsministerium eingereicht haben.

Wie in Meinungsbeiträgen dargestellt, sind zentrale Punkte des Entwurfs äußerst widersprüchlich, insbesondere im Bereich Versand und Botendienst oder beim Thema Erleichterungen für Filial­apotheken. Würde der Entwurf in der vorliegenden Form Wirklichkeit, gäbe es in Deutschland unterschiedliche Typen von Apotheken, allen voran eine Apotheke light mit deutlich abgespeckten Funktionen. Hier sollte sich das Ministerium das Votum des Deutschen Apothekertags zu Herzen nehmen: keine Apotheke light in Deutschland.

Doch nicht alles in diesem Entwurf ist zu kritisieren. Für mehr Übersichtlichkeit dürfte der neue Paragraph 1a mit seinen Begriffsbestimmungen sorgen. So soll beispielsweise der bisherige § 25 der ApBetrO (apothekenübliche Waren) aufgelöst und als Unterpunkt in die Begriffsbestimmungen eingegliedert werden. Das Warensortiment ist wie bisher geblieben, der Entwurf führt lediglich einen Punkt zusätzlich auf, die „Mittel zur Körperpflege“. Wie aus der Begründung dazu hervorgeht, sind darin z. B. auch Kosmetika und Badezusätze eingeschlossen – eine Anpassung an die Praxis. In der Tat, schon heute verkaufen Apotheken  Kosmetika und Badezusätze, sie sind durchaus mit der derzeit gültigen ApBetrO vereinbar.

Durch die Aufnahme des Begriffs „Körperpflegemittel“ wird der Warenkatalog präzisiert und schützt vor unliebsamen Miss- und Fehl­interpretationen. Dem Ministerium ist sichtlich nicht entgangen, dass viele Apotheken auch heute schon ein mehr oder weniger umfangreiches Sortiment hochwertiger Apothekenkosmetik führen.

Aber man kann auch fragen: Schadet es, wenn explizit Mittel zur Körperpflege in der ApBetrO aufgeführt sind und zum apothekenüblichen Sortiment gezählt werden? Nein, die Begriffsbestimmung ist eine Präzisierung der Realität. Apotheken muss erlaubt sein, Körperpflegemittel zu führen. Der Apothekenkunde erwartet dieses Sortiment in der Apotheke. Es ist weltfremd, wenn man dieses Sortiment hinter interpretationsbedürftigen Begriffen versteckt. Und wer Bedenken hat, dieser Begriff könne „nahezu den kompletten Drogeriebedarf“ umfassen, dem sei gesagt, dass Apotheken immer noch wie Apotheken aussehen müssen. Dafür sorgt schon § 2 Abs. 4, wonach die Offizin so gestaltet werden soll, dass der Eindruck einer Apotheke gewahrt wird.


Peter Ditzel