Retaxation

BIG direkt retaxiert 35.000 Euro

Berlin - 31.10.2011, 13:36 Uhr


Die BIG direkt gesund Krankenkasse retaxiert einem Apotheker aus Baden-Württemberg 35.000 Euro, weil auf fünf Rezepten für das Krebsarzneimittel Revlimid handschriftlich ein Kreuz aufgetragen und nicht gegengezeichnet wurde. Die Kasse sieht darin die Sorgfaltspflicht des Apothekers verletzt.

Die von der Krankenkasse BIG direkt gesund beauftragte Firma Protaxplus hatte dieses und weitere vier Rezepte mit dem Krebsmedikament geprüft und die Zahlung verweigert. In einem Brief an den Apotheker heißt es, dass  „gegen gesetzliche und/oder vertragliche Bestimmungen verstoßen wurde." Für Natalie Kohzer, Beratungsapothekerin von der Krankenkasse BIG aus Dortmund, ist die Retaxation völlig berechtigt: „Weil es im Zusammenhang mit Contergan Missbildungsfälle gab, gibt es im Umgang mit dem Krebsmittel ganz enge Vorschriften", so die Apothekerin gegenüber der DAZ.

Das Rezept sei zwar komplett und korrekt mit Patientennamen und Medikament bedruckt. „Das Kreuz, das die ausführliche Information des Patienten bestätigt, ist aber handschriftlich mit einem Kuli gesetzt worden", so Kohzer.  Der Arzt hätte neben dem Kreuz gegenzeichnen müssen oder der Apotheker hätte einen Vermerk machen müssen, dass er mit dem Arzt Rücksprache gehalten hat und dieser das Kreuz gesetzt hat.

Wenn ein Rezept so offensichtlich geändert worden sei, sei der Apotheker zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. Die Reaktion des Apothekerverband Baden-Württemberg will die Beratungsapothekerin nicht gelten lassen. Der hatte argumentiert, dass es keine rechtliche Grundlage gebe, nach der ein Rezept, auch kein Sonderformat, vollständig maschinell bedruckt werden müsse. Außerdem: Nur wenn ein Rezept nachträglich geändert werde, müsse ein Arzt das mit seiner Unterschrift gegenzeichnen. Aus Sicht des Verbandes gab es beim Revlimid-Rezept aber keine nachträgliche Änderung.

Aus der Welt schaffen kann der Apotheker laut Kohzer die Retaxation, wenn er glaubhaft nachweisen kann, dass er sich beim  ausstellenden Arzt rückversichert hat. Dafür reicht laut Kohzer aber eine einfache Erklärung des Arzte nicht aus. Der Apotheker müsse schon an Hand seiner Telefonabrechnung per Einzelgesprächsnachweis dokumentieren können, dass er mit dem Arzt telefoniert hat, so die Beratungsapothekerin von BIG direkt gesund.


Lothar Klein