Sozialgericht Berlin

City BKK soll Zusatzbeiträge zurückerstatten

Berlin - 27.06.2011, 14:00 Uhr


Die City BKK ist pleite und wird ab Juli aus der Kassenlandschaft verschwinden. Nun soll die Kasse auch noch bereits erhaltene Zusatzbeiträge an ihre Mitglieder zurückzahlen. Dies entschied heute das Sozialgericht Berlin. Aus Sicht der Richter wurde zu versteckt auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen, das gesetzlich Krankenversicherten zusteht, wenn ihre Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt.

Geklagt hatte in City BKK-Versicherter gegen seine Kasse. Diese hatte ihm im März 2010 mitgeteilt, dass ab April von allen Mitgliedern ein einkommensunabhängiger Zusatzbeitrag von 8 Euro erhoben werde. Im Januar 2011 erhöhte sie den Beitrag auf 15 Euro. Auf der Vorderseite des Bescheides fand das für diese Fälle gesetzlich vorgesehene Sonderkündigungsrecht keine Erwähnung. Auf der Rückseite befanden sich zwei Textblöcke. Der erste war überschrieben: „Gute Gründe für die City BKK“. Der zweite, deutlich kleiner gedruckte, trug die Überschrift: „Weitere allgemeine Hinweise“. Der sechste Unterpunkt war bezeichnet mit „Rechtsgrundlagen (Auszüge)“. Er enthielt auch das wörtliche Zitat von § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V, in dem das Sonderkündigungsrecht normiert ist.

Der Kläger widersprach der Erhebung von Zusatzbeiträgen und erhob Klage. Das Sozialgericht gab ihm nach mündlicher Verhandlung recht. Wolle eine Krankenkasse Zusatzbeiträge erheben, müsse sie klar, vollständig, verständlich und eindeutig auf das Sonderkündigungsrecht der Mitglieder hinweisen. Dieser Hinweis müsse durch seine Stellung im Text und die drucktechnische Gestaltung dem durchschnittlichen Empfänger verdeutlichen, dass er den Zusatzbeitrag oder dessen Erhöhung durch einen Kassenwechsel vermeiden könne. Ein im Kleingedruckten verstecktes Gesetzeszitat erfülle die Hinweispflicht nicht, so das Gericht.

Das Sozialgericht verweist zudem darauf, dass es sich hier nicht um ein zufälliges Missgeschick im Einzelfall handele. Die Kombination von textlich-inhaltlicher und drucktechnischer Gestaltung erwecke vielmehr den Eindruck, dass die Beklagte trotz Wiedergabe der relevanten Vorschrift die gesetzlich geforderte Information über das Sonderkündigungsrecht bewusst der Aufmerksamkeit des Empfängers entziehen wollte.

Bis zur Nachholung einer gesetzeskonformen Belehrung müssen Noch-Mitglieder der City-BKK keine Zusatzbeiträge zahlen – doch angesichts der Pleite der City-BKK, ist dies ohnehin nicht mehr von Relevanz. Bereits gezahlte Zusatzbeiträge muss die Kasse nach dem Urteil erstatten, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.

Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Die City BKK will Berufung beim Landessozialgericht einlegen. Sie verwies zudem darauf, dass das Urteil nur "inter partes" wirke. Es könne sich also nicht jeder Versicherte hierauf berufen, so ein Sprecher gegenüber DAZ.online.

Sozialgericht Berlin, Urteil vom  22.  Juni  2011, Az.: S 73 KR 1635/10


Kirsten Sucker-Sket