Versorgungsgesetz

Neue Regeln für den G-BA

Berlin - 08.06.2011, 16:39 Uhr


Mit dem Versorgungsgesetz will der Gesetzgeber bekanntlich auch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) umstrukturieren. Unter anderem sollen die Neutralität und die demokratische Legitimation der Unparteiischen und ihrer Stellvertreter gestärkt werden.

Nachdem der Arbeitsentwurf des Versorgungsgesetzes in puncto G-BA noch Alternativen vorsah, ist die Vorgabe im nun vorliegenden Referentenentwurf klar. Danach dürfen als Unparteiische und deren Vertreter zukünftig nur solche Personen benannt werden, die in den vorangegangenen drei Jahren nicht bei den G-BA-Trägerorganisationen, bei deren Mitgliedsverbänden oder bei Verbänden von deren Mitgliedern beschäftigt waren. Trägerorganisationen sind neben dem GKV-Spitzenverband die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), die Kassenärztliche sowie die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KBV und KZBV). Auch Personen, die in einem Krankenhaus gearbeitet haben oder selbst als Vertragsarzt, Vertragszahnarzt oder Vertragspsychotherapeut tätig waren, kommen zukünftig für die Funktion des Unparteiischen nicht mehr in Betracht.

Der jetzige Vorsitzende Dr. Rainer Hess hätte damit keine Chance auf diesen Posten gehabt, wenn eine solche Regelung schon 2004 bestanden hätte – er war zuvor jahrelang für die KBV tätig, zuletzt als Hauptgeschäftsführer. Zudem wäre Hess unter den nun geplanten Bedingungen bereits ausgeschieden: Während die Amtszeit im Beschlussgremium bislang vier Jahre beträgt und eine zweite Amtszeit zulässig ist, soll sie künftig bei sechs Jahren ohne Wiederwahloption liegen.

Damit die Legitimation der Unparteiischen wasserdicht ist, soll künftig der Gesundheitsausschuss des Bundestages seine Zustimmung zu den Personalvorschlägen der G-BA-Trägerorganisationen erteilen. Der Ausschuss soll das Recht haben, die vorgeschlagenen Personen anzuhören sowie ihrer Berufung innerhalb von sechs Wochen mit Zweidrittelmehrheit zu widersprechen, wenn er aufgrund der Anhörung die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit als nicht gewährleistet ansieht.

Der Gesetzentwurf sieht weiterhin vor, dass bei Beschlüssen, von denen nicht jede der drei Leistungserbringerorganisationen wesentlich betroffen ist, die Stimmen der nicht betroffenen Organisationen jeweils zu gleichen Teilen auf die Mitglieder der Betroffenen übertragen werden. Betrifft etwa ein Beschluss allein den vertragszahnärztlichen Bereich, kann das von der KZBV benannte Mitglied auch die Stimmen der KBV und DKG, also alle fünf Stimmen der Leistungserbringerseite bei der Abstimmung über den Beschluss abgeben.

Eine weitere Ergänzung in § 92 SGB V sieht vor, dass Beschlüsse, die nicht allein einen der Leistungssektoren wesentlich betreffen und die zur Folge haben, dass eine bisher zulasten der Krankenkassen erbringbare Leistung zukünftig nicht mehr zu deren Lasten erbracht werden darf, einer Mehrheit von neun Stimmen bedürfen. Diese ungefähre Zweidrittelmehrheit soll die weitreichenden Entscheidungen auf eine breitere Akzeptanzbasis stellen. 

Ein weiterer geplanter Passus betrifft die nicht-öffentlichen Beratungen des G-BA, insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden Gremien, also den Unterausschüssen. Diese sollen – einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften – ausdrücklich vertraulich sein. In der Begründung heißt es, dass die Verpflichtung des G-BA zu Transparenz hiervon unberührt bleibe. Er habe seine Entscheidungen weiterhin nachvollziehbar zu begründen und in seinen tragenden Gründen auch die Abwägung der entscheidungserheblichen Argumente darzustellen.


Kirsten Sucker-Sket