Arzeimittel-Versorgung

Neuer Rahmenvertrag liegt vor

Berlin - 15.03.2011, 13:44 Uhr


Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutsche Apothekerverband (DAV), haben sich auf eine Neufassung des Rahmenvertrags i.d.F. vom 1. Februar 2011 über die Arzneimittelversorgung geeinigt.

Die Neufassung sieht insbesondere folgende Änderungen gegenüber dem derzeit gültigen Rahmenvertrag vor, der am 1. Januar 2010 in Kraft getreten war:

  • § 4 „Auswahl preisgünstiger Arzneimittel“ (Abs. 1): Das abzugebende Arzneimittel muss in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sein. Als identisch gelten Packungsgrößen mit dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen. Für die Substitution ist die Übereinstimmung in einem von mehreren Anwendungsgebieten ausreichend. Im Hinblick auf den Austausch von Betäubungsmitteln soll darüber hinaus festgelegt werden, dass die abgegebene Menge der verordneten Menge zu entsprechen hat.
  • § 4 „Auswahl preisgünstiger Arzneimittel“ (Abs. 4a): In einem neuen Absatz 4a werden umfangreiche Regelungen für den Fall festgelegt, dass der Versicherte gegen Kostenerstattung ein anderes Fertigarzneimittel als das nach den sonstigen Bestimmungen auszuwählende Arzneimittel verlangt. So ist in diesen Fällen ein Fertigarzneimittel abzugeben, das die Substitutions-Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Rahmenvertrag erfüllt. Der Versicherte zahlt den Abgabepreis nach der Arzneimittelpreisverordnung. Der Apothekenabschlag wird der Krankenkasse im Wege der Abrechnung nach § 300 SGB V gewährt. Die Apotheke gewährt der Krankenkasse mit der Abrechnung ferner die Herstellerzwangsabschläge. Erstattet der pharmazeutische Unternehmer der Apotheke die gewährten Abschläge nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung, ist sie berechtigt diese Abschläge von der Krankenkasse zurückzufordern. Die Apotheke kann die ihr durch die Abwicklung der Herstellerabschläge entstehenden Aufwendungen insbesondere für die Verarbeitung des Verordnungsblattes mit einer Pauschale in Höhe von 0,50 Euro zuzüglich MwSt. je Verordnungsblatt gegenüber der Krankenkasse im Wege der Abrechnung geltend machen.
  • § 5 „Abgabe importierter Arzneimittel“: Anpassung der Abgabebestimmungen und der Berücksichtigung der Herstellerabschläge bei importierten Arzneimitteln aufgrund AMNOG
  • § 6 „Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen“: Wenn bei einer Verordnung unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung im Handel ist, die dem verordneten N-Bereich entspricht, soll eine Packung aus dem nächst kleineren N-Bereich abgegeben werden. Falls eine solche Packung nicht im Handel ist, soll die kleinste im Handel befindliche Packung abgegeben werden. Bei Verordnung eines Arzneimittels ohne Angabe einer N-Bezeichnung sowie ohne Angabe der verordneten Stückzahl soll die Apotheke die kleinste im Handel befindliche Packung abgeben.
  • § 8b „Melde- und Korrekturverfahren…“ Neuregelung zur Korrektur von Angaben pharmazeutischer Unternehmer aufgrund § 131 Absatz 4 Satz 3 ff. SGB V i. d. F. des AMNOG
  • § 14 „Schlussbestimmungen“ Aktualisierung der Inkrafttretensregelung; „Friedenspflicht“ und Überprüfungsklausel aufgrund geänderter Packungsgrößenverordnung durch AMNOG. GKV-Spitzenverband und DAV verpflichten sich, bei Änderungen der Packungsgrößenverordnung rechtzeitig Verhandlungen über die Regelungen zu dem Kriterium der identischen Packungsgröße aufzunehmen.

Der neue Rahmenvertrag wird am 1. April 2011 in Kraft treten. Die Gremien von DAV und GKV-Spitzenverband haben der neuen Fassung schon zugestimmt, das Unterschriftenverfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen.


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