Herstellerabschläge

Fehlerkorrektur soll vereinfacht werden

15.09.2010, 12:55 Uhr


Die Regierungskoalition will dafür Sorge tragen, dass bei Streitigkeiten zwischen Arzneimittelherstellern und Krankenkassen über die Höhe des Herstellerzwangsabschlags nicht auch die Apotheker

Der Streit zwischen Kassen und Herstellern über die Zuordnung einiger Arzneimittel zum „normalen“ oder erhöhten Herstellerabschlag hat auch in der Apothekerschaft für Unruhe gesorgt. Der GKV-Spitzenverband hatte den Kassen zwischenzeitlich empfohlen, die aus ihrer Sicht ausstehenden Abschläge über Rechnungskürzungen gegenüber den Apotheken einzuholen. Nachdem Einigungen mit einigen Herstellern erzielt werden konnten, nahmen die Kassen zunächst Abstand von einem solchen Vorgehen.

Künftig soll es den Apothekern und Krankenkassen durch ein erleichtertes Fehlerkorrekturverfahren einfacher gemacht werden, Ansprüche durchzusetzen. Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband sollen Fehler bei der umfangreichen Datenübermittlung für die Rezeptabrechnung durch die Hersteller selbst korrigieren können. Hierdurch könnten insbesondere bei Änderungen der Packungsgröße und Wirkstärke die regelmäßig erforderlichen Änderungsmeldungen vermieden werden, heißt es in der Begründung des Änderungsantrages. Vorgesehen ist zudem, dass die Verbände – DAV und GKV-Spitzenverband – auch einen Dritten mit der Fehlerkorrektur beauftragen. Für die ihnen durch die Korrektur entstandenen Aufwendungen können sie vom pharmazeutischen Unternehmer Ersatz verlangen. DAV und GKV-Spitzenverband sollen das Nähere zum Verfahren im Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V regeln.

Einher geht die vorgesehene Ergänzung des § 131 Abs. 4 SGB V mit einer Neufassung des gegenstandslos gewordenen § 130a Abs. 5 SGB V: Pharmazeutische Unternehmen sollen danach die Möglichkeit erhalten, im Streitfall Rückforderungsansprüche für gewährte Abschläge unmittelbar gegenüber den begünstigten Krankenkassen geltend zu machen.

„Wir haben den Apothekern versprochen, dass wir das regeln. Es darf nicht sein, dass sie unter Streitigkeiten zwischen Pharmaindustrie und Krankenkassen, wer welche Rabatte zahlen soll, leiden müssen“, erklärte der gesundheitspolitische Sprecher der Union, Jens Spahn (CDU) das Vorhaben.

Indessen hat der GKV-Spitzenverband nochmals bekräftigt, dass auch für topische Arzneimittel Abschläge zu leisten sind. Die Hersteller dieser Arzneimittel waren bislang großteils anderer Auffassung. Doch der GKV-Spitzenverband meint, dass sich weder aus dem Gesetz noch aus der Gesetzesbegründung für topische Arzneimittel eine Ausnahme von der Abschlagspflicht herleiten lässt. Der einschlägige Generika-Leitfaden habe die arzneimittelrechtlichen Unterschiede von Darreichungsformen präzisiert. Die Kassenseite hält den von den Fehlerkontrollverfahren betroffenen Unternehmen vor, zum Nachweis therapeutisch relevanter Unterschiede direkte Vergleichsstudien vorgelegt zu haben. Die im Fehlerkontrollverfahren auffälligen Topika seien vielmehr patentfrei und wirkstoffgleich im Sinne des Leitfadens.


Kirsten Sucker-Sket