Unverbindliche Preisempfehlungen

Abmahnungen drohen

Hamburg - 06.09.2010, 19:52 Uhr


Bei der Angabe von Preisen in der Werbung ist stets größte Vorsicht geboten, um nicht Anlass für eine Abmahnung zu geben. Dies gilt auch für den Umgang mit dem Begriff „unverbindliche Preisempfehlung“. Diese muss

Aus Kreisen von Apothekerverbänden war zu hören, dass die Wettbewerbszentrale in einem Schreiben an diese Verbände angekündigt hat, ab Dezember Abmahnungen an Apotheken zu richten. Es soll offenbar viele Beschwerden im Zusammenhang mit dem Begriff „unverbindliche Preisempfehlung“ in der Apothekenwerbung gegeben haben. Der Begriff sei auch verwendet worden, wenn gar keine Preisempfehlung des Herstellers besteht. Damit würden die Verbraucher irregeführt.

Dabei geht es insbesondere um Werbeprospekte, -anzeigen oder -plakate, auf denen der tatsächlich geforderte Preis mit einer angeblichen unverbindlichen Preisempfehlung verglichen wird. Hintergrund ist der besondere Umgang mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln in der „Lauer-Taxe“. Für diese Produkte wird aufgrund der „alten“ Arzneimittelpreisverordnung, die vor 2004 galt, ein Abrechnungspreis ermittelt und in der „Lauer-Taxe“ veröffentlicht. Dieser Preis muss angewendet werden, wenn das Arzneimittel ausnahmsweise zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben wird. Dies macht den Listenpreis aber nicht zu einer unverbindlichen Preisempfehlung im Sinne des Wettbewerbsrechts, auch wenn der Listenpreis in Einzelfällen der unverbindlichen Preisempfehlung entsprechen kann. Doch der Begriff darf nur benutzt werden, wenn tatsächlich eine ausdrückliche Empfehlung des Herstellers vorliegt.

Lieber auf Nummer sicher gehen

Im Gespräch mit DAZ.online empfahl Dr. Jörn Graue, Vorsitzender des Hamburger Apothekervereins, den Apothekern als Konsequenz, alle Plakate oder sonstigen Werbemittel mit unverbindlichen Preisempfehlungen zu entfernen, wenn nicht klar ist, dass die angegebenen Beträge tatsächlich unverbindliche Preisempfehlungen der Hersteller sind. Sicherheitshalber sollten alle Werbemittel konsequent hinterfragt werden. Eine solche Vorgehensweise wirft allerdings viele Fragen auf. Denn es müsste geklärt werden, welche Kriterien ein Hersteller erfüllen muss, damit seine Angabe als unverbindliche Preisempfehlung gewertet und in der Werbung benutzt werden darf. Diese Information müsste für den Apotheker auch mit vertretbarem Aufwand einzuholen sein. Es erscheint unpraktikabel, dass jeder Apotheker für jedes Produkt bei jedem Hersteller nachfragt. Bis zur Klärung dieser Fragen empfiehlt Graue den Apothekern aber sicher zu gehen und die Preisangaben genau zu hinterfragen.


Dr. Thomas Müller-Bohn


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