Beitritt zum Rahmenvertrag

DocMorris kann Herstellerrabatt beanspruchen

Berlin - 17.08.2010, 09:09 Uhr


Die niederländische Versandapotheke DocMorris ist zum 1. August rechtswirksam dem Rahmenvertrag über die Abwicklung der Herstellerabschläge nach § 130a SGB V beigetreten.

Nach § 130a SGB V haben die Arzneimittel-Hersteller den gesetzlichen Krankenkassen Zwangsabschläge zu gewähren, die die Krankenkassen von den öffentlichen Apotheken erhalten und die die Arzneimittel-Hersteller erstatten. Der Vertrag nach § 130a SGB V regelt die Abrechnung und Erfüllung des Erstattungsanspruchs der Apotheken gegen die Arzneimittel-Hersteller über die Abrechnungsstellen der Apotheken.

DocMorris ist nunmehr berechtigt, nach den im Vertrag vorgegebenen Modalitäten, die Herstellerabschläge gem. § 130a SGB V gegenüber den Arzneimittel-Herstellern geltend zu machen.

Zum 1. Februar hatte DocMorris bereits seinen Beitritt zum Rahmenvertrag nach § 129 a SGB V erklärt. Damit wurde die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf den Herstellerrabatt geschaffen.


Kirsten Sucker-Sket