Grenzen der Erinnerungswerbung
BERLIN (ks). Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg ist der Werbeflyer einer Apotheke, auf dem für verschiedene apothekenpflichtige Arzneimittel mit den stark verkleinerten Abbildungen der Arzneimittelpackungen geworben wird, nicht zu beanstanden. Dass der Pflichttext ("Zu Risiken und Nebenwirkungen ...") lediglich am unteren Seitenteil des Prospekts, nicht aber bei den jeweiligen Einzelprodukten abgedruckt war, sei nicht schädlich, da es sich um eine zulässige Erinnerungswerbung handele.(Urteil des OLG Oldenburg vom 8. Dezember 2007, Az.: 1 U 94/07)