Gender medicine in Wissenschaft und Praxis
Frühjahrskongress der Apothekerkammer Schleswig-Holstein am 12. und 13. April in Damp
Bericht von Thomas Müller-Bohn
Frühjahrskongress der Apothekerkammer Schleswig-Holstein am 12. und 13. April in Damp
Bericht von Thomas Müller-Bohn
Fragen an die sächsische Staatsministerin für Soziales, Helma Orosz
Das dm-Vertriebsmodell mit der Europa Apotheek in Venlo hat die rechtlichen Weihen des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts erhalten. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind auch Arzneimittelabholstellen in Drogeriemärkten (und auch anderswo, sofern sie sich auf "logistische Funktionen" beschränken) vom Versandhandelsbegriff umfasst. Damit droht über das Einfallstor des im Jahre 2004 eingeführten Versandhandels mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln die Arzneimittelsicherheit weiter auszufransen. Nun ist der Gesetzgeber gefordert. Der Ruf nach einem Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und/oder einer Konkretisierung des arzneimittelrechtlichen Versand(handels)begriffs wird lauter. Wie reagiert die Politik? In einem DAZ-Interview äußert sich die sächsische Sozial- und Gesundheitsministerin Helma Orosz (CDU). Das Gespräch führte Christian Rotta.
Show moreBetrachtungen zu Krankheitskosten im Alter
Von Reinhard Herzig
Berlin (ks). Seit dem 13. März haben die Arzneimittel-Bestell- und Abholstellen der Europa-Apotheek Venlo in dm-Drogeriemärkten den Segen des Bundesverwaltungsgerichts. Nun liegen auch die Entscheidungsgründe vor. Aus ihnen geht hervor, dass der am Verfahren beteiligte Vertreter des Bundesinteresses im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium eine ungeregelte Ausweitung der Vertriebswege- und -formen für Arzneimittel für "sehr bedenklich" hält. Das Gericht sah sich hierdurch allerdings nicht veranlasst, den Versandhandelsbegriff einschränkend auszulegen. Zugleich machen die Urteilsgründe deutlich: Der Gesetz- und Verordnungsgeber hätte durchaus Möglichkeiten gehabt, Fälle wie den vorliegenden zu unterbinden.
Show moreHAMBURG (tmb). Bei der Belieferung von Verordnungen über Nebivolol mit Substitutionsmöglichkeit stehen die Apotheker neuerdings vor einem juristischen Dilemma. Ob sie das Original oder ein Generikum abgeben – in beiden Fällen drohen Haftungsrisiken und Schadenersatzansprüche.
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