Häusliches Arbeitszimmer für Apotheker 2011
Aufwendungen rückwirkend wieder begrenzt steuerlich abzugsfähig
Die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer führen häufig zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Unzählige Urteile des obersten Finanzgerichts zu diesem Themenbereich sind ergangen. Seit 2007 schließlich waren sie nur noch steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG alt). Das bedeutete in der Praxis, dass der Apotheker mit eigener Apotheke, wo er natürlich seinen beruflichen Mittelpunkt hat, die Kosten für sein privates Büro, auch wenn er es ausschließlich für betriebliche Zwecke nutzte, nicht mehr wie zuvor als Betriebsausgaben absetzen konnte.