Sozialgericht Berlin setzt 10-Tages-Frist Grenzen
BERLIN (jz). Krankenkassen, die nach dem Schiedsspruch, durch den nachträglich der Apothekenabschlag für das Jahr 2009 gekürzt wurde, zu viel einbehaltene Abschläge verzögert ausgeglichen haben, müssen keinen vollständigen Rabattverlust fürchten. Dies entschied kürzlich das Sozialgericht Berlin und wies mehrere Klagen eines Apothekers ab. Der Kläger war der Auffassung, dass der Anspruch der Kassen auf Rabattabzug vollständig entfiel, als die Kassen nach dem Schiedsspruch 2009 und der Anordnung seiner sofortigen Vollziehung auf die von ihm eingereichten Rechnungen über die Nachvergütung nicht innerhalb der 10-Tages-Frist des § 130 Abs. 3 SGB V leisteten. (Sozialgericht Berlin, Urteil vom 14. September 2012, Az.: S 81 KR 572/11)