BVerwG begründet Entscheidung zu Krankenhausversorgungsverträgen
LEIPZIG (jz). Krankenhausversorgungsverträge sind nur genehmigungsfähig, wenn die Apotheke dem Krankenhaus die benötigten Arzneimittel "unverzüglich" zur Verfügung stellen kann. Aber was bedeutet unverzüglich – kommt es dabei auf die Entfernung an? Im August hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine zwei- bis dreistündige Lieferzeit es jedenfalls nicht ist (Urteil vom 30. August 2012, Az. 3 C 24.11 – siehe AZ 2012, Nr. 36, S. 8). In den Urteilsgründen, die jetzt vorliegen, nennt das Gericht als Orientierungswert eine Lieferzeit von einer Stunde – ein Richtwert, den die Verwaltungsrichter aus den Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung übernommen haben.