Selbstständige Apothekervertretung: Berufsgericht weist Kammer in die Schranken
Landesberufsgericht: Rechtsauffassung der BLAK unterliegt "erheblichen Bedenken"
München (ks). Approbierte, die Apothekenleitern Vertretungsleistungen selbstständig anbieten, sind keine Seltenheit. Beide Seiten schätzen relativ unkompliziert gestaltete Vertretungen, bei denen kein Angestelltenverhältnis begründet wird. Doch nicht jeder hält diese Vertretungen auf Honorarbasis für zulässig – vor allem nicht die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK). Nun hat das Landesberufsgericht am Oberlandesgericht München die Kammer allerdings in die Schranken gewiesen. Zwar hat es das berufsrechtliche Verfahren, das die BLAK gegen eine Apothekerin, die im Internet Vertretungsdienstleistungen anbietet, aus formalen Gründen abgewiesen. Dies hielt das Gericht jedoch nicht davon ab, in den Urteilsgründen auch seine materiell-rechtlichen Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Kammer kundzutun. (Landesberufsgericht für die Heilberufe am OLG München, Urteil vom 12. Dezember 2012, Az.: LBG-Ap 002/12)