Landgericht untersagt DocMorris-Werbung für 25-Euro-Rabatt

Am 27. Februar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil zu DocMorris-Gutscheinen unter heilmittelwerberechtlichen Gesichtspunkten gefällt. Darin stellte er fest, dass bei der Rezepteinlösung gewährte Gutscheine für nachfolgende Bestellungen nicht-verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie von Gesundheits- und Pflegeprodukten verboten werden können, soweit sie den Verbrauch rezeptfreier Arzneimittel fördern.

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) ist überzeugt: Auch die Rabatte, die DocMorris in jüngster Zeit verspricht, um an E-Rezepte aus Deutschland zu kommen, können den Mehr- und Fehlgebrauch nicht-verschreibungspflichtiger Arzneimitteln fördern. Und so ging sie konkret gegen das von DocMorris Anfang des Jahres per Mail an Kunden verschickte Angebot eines 25-Euro-Sofortrabatts vor. Diesen Rabatt sollte es für die erste E-Rezept-Einlösung in der DocMorris-App geben – und direkt im Bestellvorgang verrechnet werden. Einlösbar war der Gutschein auf das Gesamtsortiment (ausgenommen Säuglingsnahrung und preisgebundene Artikel).

Zulässiger Sofortrabatt?

Doch DocMorris sieht die Sache wie gewohnt anders: Es werde hier ein Sofortrabatt gewährt und gerade kein Gutschein für den „nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte“. Dies sei nach dem Heilmittelwerbegesetz zulässig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. A HWG).

Doch die AKNR zog mit ihrem Anwalt Dr. Morton Douglas vor das Landgericht Freiburg. Dort beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit besagtem 25-Euro-Rabatt zu werben. Nun hat die zuständige Kammer für Handelssachen entschieden – im Sinne der AKNR.

Das Landgericht ist damit das erste nationale Gericht, das sich mit den Urteilsgründen des EuGH auseinandergesetzt hat – auch wenn die abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs in diesem Verfahren noch gar nicht gefallen ist. Ausdrücklich widersprechen die Richter DocMorris. Der Versender hält die Werbeaktion für zulässig, weil es sich um Werbegaben handle, die „in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag“ gewährt werden. Darunter fielen keine Gutscheine für einen nachfolgenden Erwerb. Das sei schon mit dem Schutzzweck von § 7 HWG zu begründen. Es solle einer unkritischen Selbstmedikation und einem Zuviel- und Fehlgebrauch von Arzneimitteln entgegengewirkt werden.

„Nachfolgender Erwerb“ auch bei Gutschein für denselben Warenkorb

Ein „nachfolgender Erwerb“ liege auch dann vor, wenn der Gutschein unmittelbar nach der Einlösung des E-Rezepts in der App für den weiteren Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel in demselben Warenkorb verwendet werden könne.  Dazu zitiert das Gericht ausführlich den EuGH, der den besonderen Charakter der Arzneimittel nochmals hervorgehoben hatte. Sie könnten eben nicht mit anderen Produkten für die Gesundheit oder Pflege gleichgestellt werden. Geschehe dies doch, werde der Verbraucher von der sachlichen Prüfung abgelenkt, ob die Einnahme der Arzneimittel wirklich erforderlich ist.

Rechtsanwalt Douglas und die AKNR können sich also freuen. Allerdings ist das Verfahren noch nicht am Ende: Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann durch Berufung angegriffen werden.

Urteil des Landgerichts Freiburg vom 4. April 2025, Az.: 12 O 9/25 KfH