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„Jetzt wieder lieferbar“ ist unerlaubte Werbung

ks/ral | Das Landgericht Hannover hat sich mit der Werbung einer Apotheke für Strophanthus-Tinktur befasst. Der Hinweis der Apotheke auf ihrer Website, dass die Tinktur „jetzt wieder lieferbar“ ist, stufte das Gericht als unzulässige Werbung für ein Rx-Arzneimittel ein. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 18 O 273/21).

„Strophanthus Tinktur: jetzt wieder lieferbar“ war in einem Blog einer niedersächsischen Apotheke zu lesen. Der in der Tinktur enthaltene Wirkstoff Strophanthin ist verschreibungspflichtig. Die Apotheke informierte auch entsprechend: „Sie möchten Strophanthus kaufen? Das ist bei uns jetzt wieder möglich, auch per Versand. Hinweis: Eine Abgabe von unseren Strophanthus-Produkten erfolgt nur auf ärztliche Verordnung!“ Darüber hinaus fanden sich auf der Website jedoch auch nähere Ausführungen zu „Standardrezepturen und Medikamente nach orthomolekularer Therapie von Dr. Nieper“ inklusive Preisen und zum Werdegang des Arztes. Es wird darauf verwiesen, dass er als Internist in Hannover praktiziert und dort erfolgreich viele Patienten aus der ganzen Welt behandelt habe. Ferner habe er interdisziplinäre Wege beschritten.

Gericht gibt Wettbewerbszentrale Recht

Die Wettbewerbszentrale sah in diesem Zusammenspiel der Informationen irreführende und insgesamt wettbewerbswidrige Maßnahmen und mahnte den Apotheker ab. Es kam zum Gerichtsverfahren.

Das Landgericht Hannover gab der Wettbewerbszentrale Recht und be­jahte einen Unterlassungsanspruch gemäß § 3a UWG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Letztere Norm besagt:

„Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaub­terweise Handel treiben, geworben werden.“

Begründung des Gerichts

Die Richter führten detailliert aus, warum eine „Werbung“ im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes und keine Ausnahme vorliegt. Das Heilmittelwerbe­gesetz findet beispielsweise keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind (§ 1 Abs. 5 HWG). Dass vorliegend auf eine konkrete Verbraucheranfrage geantwortet werde, sei aber nicht ersichtlich, so das Gericht. Ebenso wenig greife die Ausnahme für Preislisten (§ 1 Abs. 7 HWG). Diese dürfen nämlich keine Angaben enthalten, „die über die zur Bestimmung des jeweiligen Arzneimittels notwendigen Angaben hinausgehen“. Im vorliegenden Fall müsse die Anpreisung der Therapie nach Dr. Nieper in den Gesamtkontext einbe­zogen werden, womit erheblich über besagte notwendige Angaben hinausgegangen werde, heißt es im Urteil.

Auch eine europarechtskonforme einschränkende Auslegung – demnach können rein behördlich genehmigte Herstellerinformationen zulässig sein – führe nicht zu einer Zulässigkeit der Aussagen. Denn die Darstellung auf der Webseite gehe klar über behördlich genehmigte Gebrauchsinforma­tionen hinaus.

Der Zusatz „jetzt wieder lieferbar“ habe ebenfalls eine verkaufsfördernde Wirkung. Denn der Verbraucher, der diese Informationen lese, werde im Zweifel seinen Bedarf an diesen Präparaten auch bei der beklagten Apotheke decken wollen. |

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