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Urteil: Vorgesetzte müssen die Arbeitszeit erfassen

Neues aus dem Arbeitsrecht

Im September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass Chefinnen und Chefs die Arbeitszeit von Angestellten zu erfassen haben. Bereits im Jahr 2009 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) alle Mitglied­staaten verpflichtet, entsprechende Regelungen zu erlassen. Geschehen ist bislang aber nichts.
Foto: Ralf Geithe/AdobeStock

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beruft sich auf § 3 des Arbeitsschutzgesetzes. Demnach sind Arbeitgebende verpflichtet, für eine geeignete Organi­sation zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Mitarbeitenden zu sorgen. Die Aufgabe, Zeiten zu erfassen, dürfe jedoch Angestellten übertragen werden. Zur Auswahl und zur Ausgestaltung von Systemen machte das BAG jedoch keine Vor­gaben. Hier ist der Gesetz­geber am Zuge. Bei der Auslegung der bestehenden Vorschriften müsse der Grund­gedanke hinter der EuGH-Entscheidung berücksichtigt werden, so die Richter. |

Quelle
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts „Initiativrecht des Betriebsrats - elektronische Zeiterfassung“ vom 13. September 2022, Az.: 1 AZR 22/21, www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-22-21/

Minou Hansen, Rechtsanwältin bei ADEXA

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