Gesundheitspolitik

E-Rezepte nur via Telematik

Ist „Clickdoc E-Rezept“ unzulässig? / BMG: Klarstellung erfolgt im Digitalisierungsgesetz

cha | Schon seit einigen Wochen bietet die Compugroup Medical (CGM) auf ihrer Kommunika­tionsplattform Clickdoc Ärzten die Möglichkeit, ihren Patienten elektronische Verordnungen per E-Mail zugänglich zu machen. Doch nun hat das Bundesgesundheitsministerium mitgeteilt, dass dieses Vorgehen unzulässig ist. CMG will die Handlungs­optionen prüfen.

Bislang wurde Clickdoc in Arztpraxen vor allem für Online-Terminbuchungen oder Videosprechstunden eingesetzt. Doch angesichts der Einführung der elektronischen Verordnung wurde der Anwendungsbereich vor Kurzem erweitert. „Mit Clickdoc E-Rezept steht eine voll digitale Lösung zur Ver­fügung, die die Bereitstellung von E-Rezepten in der Praxis nicht nur erleichtert, sondern auch höchste Sicherheitsanforderungen erfüllt“, hieß es zu Jahresbeginn in einer Pressemeldung. Wie die Übermittlung funktioniert, haben wir in AZ 2023, Nr. 3, S. 2 beschrieben: Der Arzt stellt das E-Rezept wie gewohnt aus und die Verordnung wird auf dem Server der Gematik hinterlegt. Dann veranlasst er mit einem Klick, dass der Patient per E-Mail oder SMS einen Link zur Clickdoc-Webseite erhält. Gibt er dort sein Geburtsdatum ein, bekommt er den QR-Code für sein E-Rezept, den er in der Apotheke vorzeigen kann. Meldet er sich bei Clickdoc an, kann er seine Verordnung sogar direkt an eine Apotheke weiterleiten. Das ist insofern erstaunlich, als die Weiterleitung von E-Rezept-Codes eigentlich nur über die E-Rezept-App der Gematik erfolgen soll. Entspricht damit die Anwendung von „Clickdoc E-Rezept“ nicht den gesetzlichen Vorgaben?

Die CGM-Pressestelle erklärte dazu im Januar auf Anfrage der AZ, dass diese Vorgehensweise mit der Gematik und mit den Datenschutzbehörden abgestimmt sei. Die Gematik wiederum teilte mit, dass dies kein von ihr spezi­fizierter Übertragungsweg sei, und verwies bezüglich der rechtlichen Grundlagen auf das Bundesgesundheitsministerium.

Dieses hat nun – nach wiederholtem Nachhaken – geantwortet. „Die gesetzlichen Regelungen nach § 360 Ansatz 1 SGB V geben vor, dass für die elektronische Übermittlung und Verarbeitung von E-Rezepten die Telematik­infrastruktur zu verwenden ist.“ Die elektronische Übermittlung abseits der Telematikinfrastruktur wie beispielsweise per E-Mail oder SMS durch den Arzt sei gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig, heißt es weiter. Und: „Eine entsprechende Klarstellung ist im Rahmen des geplanten Digitalisierungsgesetzes vorgesehen.“

CGM: Gesetzliche Regelungen sind in sich widersprüchlich

Mit dieser Stellungnahme hat die AZ sich nun an CGM gewandt und nachgefragt, ob an der Übermittlung per E-Mail zunächst festgehalten oder diese eingestellt werden soll. Die Antwort der Pressestelle kam prompt: „Wir werten aktuell die uns vorliegenden Informationen aus und überprüfen unsere Handlungsoptionen. Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen sind in sich widersprüchlich und erlauben eine unterschiedliche Auslegung. Daher sieht das Bundesministerium für Gesundheit hier die Notwendigkeit einer Klarstellung.“ CGM betont aber: „Uns ist es wichtig klarzustellen: Beim Clickdoc E-Rezept wird weder der QR-Code noch andere Bestandteile des E-Rezeptes per SMS oder E-Mail versandt. Das Rezept wird ausschließlich innerhalb der Telematikinfrastruktur an die Apotheke übermittelt.“ |

Das könnte Sie auch interessieren

CGM bietet Bereitstellung von E-Rezepten an Patienten per SMS und E-Mail an

Per Clickdoc direkt in die Apotheke

Digitalisierung des Gesundheitswesens

CGM: E-Rezept-Einführung „klarer Erfolg“

Welche datenschutzrechtlichen Veränderungen sich durch das E-Rezept ergeben

Geübte Praxis oder alles neu?

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.