Gesundheitspolitik

Mehr Argumente zur Opiumtinktur

Widerspruchsbescheid des BfArM

tmb | Ist Opiumtinktur, die zu Rezepturzwecken an Apotheken geliefert wird, ein zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel? Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verneint diese Frage und untermauert dies nun in einem Widerspruchsbescheid mit zusätzlichen Argumenten. Obwohl es hier um die Lieferung an die Apotheke geht, spricht das BfArM an einer Stelle auch die spätere Rezepturherstellung in der Apotheke an.

Liebe Leserin, lieber Leser, dieser Artikel ist nur für Abonnenten der DAZ zugänglich.

Bitte geben Sie Ihre Zugangsdaten ein:

Sie haben noch keine Zugangsdaten, sind aber DAZ-Abonnent?

Registrieren Sie sich jetzt für unsere Online-Inhalte: Darüber hinaus können Sie als registrierter Nutzer bereits beantwortete Fragebögen einsehen, sich einen Überblick über Ihre bereits bei uns erworbenen Zertifikate verschaffen und diese bei Bedarf erneut ausdrucken.

Jetzt registrieren

Noch kein DAZ-Abonnent?

Ihre Vorteile

  • Online-Zugriff auf alle Artikel
  • 8 Ausgaben der DAZ
  • 4 Ausgaben der PTAheute
  • LorryBag als Willkommensgeschenk

Nur innerhalb Deutschlands.