Gesundheitspolitik

Unzulässige Werbung

Gericht untersagt Meditonsin-Werbeaussagen

ks | „Nachgewiesene Wirksamkeit & Verträglichkeit“ – unter anderem damit wirbt Medice auf seiner Webseite für seine Meditonsin-Tropfen. Doch so einige der Werbeaussagen sind unzulässig. Das befand das Landgericht Dortmund schon im vergangenen Herbst. Jetzt ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Unzulässige Werbung

Als Beleg für Wirksamkeit und Verträglichkeit führt Medice eine „aktuelle, groß angelegte Anwender-Studie mit mehr als 1000 Patienten“ an. Laut einem Tortendiagramm sollen 90 Prozent der Patienten mit der Wirkung der homöopathischen Tropfen zufrieden oder sehr zufrieden gewesen sein. Bei der Studie handelt es sich um eine apothekenbasierte Beobachtungsstudie. Im Studienfazit heißt es überdies, dass Meditonsin die Selbstheilungskräfte aktiviere, das Immunsystem in Alarmbereitschaft versetze und so dem Körper ermögliche, selbst effektiver und schneller gegen den Infekt vorzugehen. Und: „Dies ist ein entscheidender Vorteil des natürlichen Arzneimittels, insbesondere auch im Vergleich zu vielen chemisch-synthetischen Arzneimitteln, die ausschließlich die Symptome unterdrücken.“

Das rief die Verbraucherzentrale NRW auf den Plan. Sie mahnte Medice wegen irreführender Werbeaussagen zunächst ab. Nachdem das Unternehmen nicht nachgegeben hatte, erhob sie Klage. Ihr Argument: Durch die Werbung entstehe der falsche Eindruck, dass nach der Einnahme eine gesundheitliche Verbesserung mit Sicherheit erwartet werden könne, keine Nebenwirkungen zu erwarten seien und das Mittel anderen Arzneimitteln überlegen sei. Damit werde gegen Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verstoßen, was Unterlassungsansprüche begründe.

Das Landgericht Dortmund sah das in seinem im September 2022 ergangenen Urteil genauso (Az. 25 O 22/22). Die Aussage „rasche und zuverlässige Reduktion der Inten­sität der typischen Erkältungs­symptome“ führe dazu, dass der irreführende Eindruck erweckt werde, ein Behandlungserfolg könne mit Sicherheit erwartet werden (§ 3 HWG). Die Aussagen zum Vergleich mit chemisch-synthetischen Mitteln seien ein Verstoß gegen § 11 Abs. 2 HWG. Danach darf außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel nicht mit Angaben geworben werden, die nahelegen, dass deren Wirkung einem anderen Arzneimittel entspricht oder einer anderen Behandlung überlegen ist.

Dieses Urteil ist nun rechtskräftig geworden. Zwar hatte Medice Berufung zum Oberlandesgericht in Hamm eingelegt. Doch dieses machte im Verfahren deutlich, dass das Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Daraufhin nahm der Arzneimittelhersteller die Berufung zurück. |

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