Wirtschaft

Güterstandsschaukel spart Schenkung- und Erbschaftsteuer

Wechsel von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung und zurück

Bei wohlhabenden Familien können die schenkung- und erbschaftsteuerlichen Freibeträge schnell überschritten werden. Die Güterstandsschaukel schafft steuerliche Vorteile durch den gewollten Wechsel aus der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung.

Mit der Heirat müssen sich Ehepaare (und die Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft) für einen Güterstand entscheiden. Dieser regelt, ob Vermögensgegenstände den Partnern einzeln oder gemeinsam zuzurechnen sind und ob und wie im Falle einer Trennung das gemeinsame Ver­mögen und erzielte Zuwächse zu verteilen sind. Die Zugewinn­gemeinschaft ist der gesetzliche Ausgangsgüterstand, in dem Ehepaare ohne Ehevertrag automatisch leben. Jeder Partner behält dabei sein eigenes Vermögen und kann damit grundsätzlich machen, was er will. Jedoch wird ein Zugewinnausgleich durch­geführt, wenn ein Partner stirbt oder die Ehe geschieden wird.

In der Praxis kann dies zu finanziellen Risiken führen. Häufig sammelt sich das erworbene Vermögen, gerade in unternehmerisch tätigen Familien, bei einem Ehegatten an. Der andere Ehegatte kann also nichts an Kinder ver­erben oder verschenken, sodass die schenkung- und erbschaft­steuerlichen Freibeträge in Höhe von 500.000 Euro gegenüber dem Ehegatten und jeweils 400.000 Euro gegenüber den Kindern von dieser Person nicht ausgenutzt werden können. Stirbt hingegen der vermögende Ehegatte, so reichen die Freibeträge oftmals nicht aus, um das Vermögen (weitgehend) steuerfrei zu übertragen.

Steuerrechtliche Gestaltung genutzt

Ein Rechenbeispiel: Eine Familie mit zwei Kindern könnte beispielsweise insgesamt 1,6 Millionen Euro steuerfrei auf die nächste Generation übertragen, wenn das Vermögen gleichmäßig zwischen den Ehegatten verteilt ist, da zwei Erblasser pro Kind 400.000 Euro steuerfrei übergeben könnten. Liegt das Vermögen nur bei einem Ehegatten, reduziert sich diese Möglichkeit auf 800.000 Euro, oder es muss erst der Umweg über den anderen Ehegatten gewählt werden, gegenüber dem aber „nur“ ein Freibetrag von 500.000 Euro besteht. So entsteht in jedem Fall ein steuerlicher Nachteil.

Wie kann man dieses Problem nun lösen? Das Stichwort ist die Güterstandsschaukel. Darunter werden bewusste lebzeitige Änderungen des Ehegüterstands zur Erreichung eines bestimmten zivil- oder steuerrechtlichen Gestaltungsziels verstanden. Durch den gewollten Wechsel vom Ausgangsgüterstand des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung soll ein steuerfreier Vermögenstransfer auf den weniger vermögenden Ehegatten erreicht werden.

Schenkungsteuerfreier Zugewinnausgleich

Der Hintergrund: Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet, ist der während der Ehe erzielte Zugewinn in Geld aus­zugleichen. Dieser Ausgleich ist vollständig schenkungsteuerfrei. Dabei ist es nicht erforderlich, die Ehe zu beenden, sondern die Ehepartner wechseln durch notariellen Vertrag vom ehelichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung (und schaukeln dann gegebenenfalls später von der Gütertrennung wieder in die Zugewinngemeinschaft zurück). Durch den zunächst erfolgenden Wechsel in den Güterstand der Gütertrennung mittels eines zwingend notariell zu beurkundenden Ehevertrags wird der Zugewinnausgleichsanspruch fällig. Dieser wird dann zügig ausgeglichen, beispielsweise durch die Zahlung von Geld oder je nach Konstellation auch die Übertragung von Wertpapieren, Immobilien- und Grundbesitz.

In der Folge ändern sich dadurch die Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Das bedeutet, dass beide Ehegatten in gleichem Umfang Vermögen an die nächste Genera­tion vererben können beziehungsweise auch zwischen den Ehegatten im Todesfall nicht so viel Vermögen übergehen muss, da bereits steuerfrei Vermögen übertragen worden ist, ohne den steuerlichen Frei­betrag anzurühren. Auf diese Weise können also auch sehr große Vermögen komplett steuerfrei an den Ehegatten übertragen werden. Diese Güterstandsschaukel wurde auch vom Bundesfinanzhof (BFH) nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen und kann daher ohne Risiko eingesetzt werden.

Übrigens ist es möglich, nach Ausgleich des Zugewinns wieder in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurück­zukehren. Der Güterstand „schaukelt“ dementsprechend zwischen der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft zu der Gütertrennung und wieder zurück. Durch die mehrmalige Anwendung der Güterstandsschaukel kann ein Ehepaar damit sogar in gewissen Zeitabschnitten mehrmals die Hälfte des Vermögens des einen Ehepartners auf die andere Eheperson ohne Steuerbelastung übertragen. |

Dr. Stephanie Thomas ist Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Fachanwältin für Steuerrecht bei der WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH Wirtschafts­prüfungsgesellschaft Steuerberatungs­gesellschaft (www.wws-gruppe.de)

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