DAZ aktuell

Weniger Bürgertests, weniger Geld

Neue Testverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht

ks | Seit dem 25. November gilt eine geänderte Coronavirus-Testverordnung. Anders als noch im Referentenentwurf vorgesehen, schränkt sie den Anspruch auf Bürgertests ein. Zudem reduziert sie die Vergütung für die testenden Leistungserbringer.

Einen Anspruch auf Bürgertests haben nunmehr nur noch Personen, die zu den folgenden Personenkreisen gehören:

  • Personen, die unter anderem in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Reha-Einrichtungen, Tageskliniken, Obdachlosenunterkünften behandelt oder betreut werden sowie Personen, diese Einrichtungen besuchen.
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind.
  • Pflegende Angehörige im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)

Keinen Testanspruch mehr haben insbesondere Personen, die eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen wollen, Kontakt zu Personen über 60 Jahren oder Vorerkrankten bzw. Risikopatienten haben, oder Personen, die eine Warnung der Corona-Warn-App mit dem Status erhöhtes Risiko erhalten haben. Auch die bisher vorgesehene Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro ist damit weggefallen.

ABDA-Forderungen bleiben unberücksichtigt

Die Forderungen der ABDA aus ihrer Stellungnahme zu dem Referentenentwurf sind nicht berücksichtigt worden. So wird die Testung symptomatischer Personen weiterhin nicht von der Testverordnung erfasst.

Vor allem aber gibt es ab dem 1. Dezember eine geringere Vergütung für die Leistungserbringer: Statt der bisherigen 7 Euro werden nur noch 6 Euro für die Durchführung von PoC-Antigentests gezahlt. Und für die Sachkosten gibt es statt 2,50 Euro nur noch 2 Euro. Auch die Vergütung bei überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung sinkt von 5 auf 4 Euro. Ebenso reduziert sich der Verwaltungs­kostensatz für die Kassenärztlichen Vereinigungen ab 1. Dezember: von bisher 2 Prozent auf 1,6 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen.

Die Änderung der Testverordnung war nötig, weil sie ohne eine weitere Verlängerung mit Ablauf des 25. November 2022 außer Kraft getreten wäre. Neues Ablaufdatum der Verordnung ist nun der 31. Dezember 2024. Auf diese Weise soll die Abwicklung und Abrechnung der Tests sicher­gestellt werden. Die diversen Test­ansprüche sollen hingegen bereits mit Ablauf des 28. Februar 2023 wegfallen. |

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