DAZ aktuell

Kassenabschlag erhöht sich zum 1. Februar 2023

GKV-Finanzstabilisierungsgesetz ist in Kraft getreten

ks | Nun steht es im Gesetz: Die Apotheken müssen vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025 einen auf 2 Euro erhöhten Kassenabschlag zahlen. Am vergangenen Freitag wurde das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.

Das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz ist am 12. November 2022 in weiten Teilen in Kraft getreten. Viele der Sparmaßnahmen, die das für 2023 erwartete Milliardendefizit der Gesetz­lichen Krankenversicherung (GKV) ausgleichen sollen, greifen allerdings nicht unmittelbar. Das betrifft auch den Kassenabschlag, der zwei Jahre lang von 1,77 Euro auf 2 Euro je Rx-Packung erhöht wird – und zwar ab dem 1. Februar kommenden Jahres. Nach Ablauf der zwei Jahre greift wieder die alte Regelung und der Abschlag fällt auf die bisherigen 1,77 Euro zurück. Die Bundesregierung verspricht sich hierdurch Einsparungen zugunsten der GKV in Höhe von 170 Millionen Euro – die ABDA rechnet mit einer Belastung von 120 Millionen Euro jährlich für die rund 18.000 Apotheken.

Was ändert sich noch für die Apotheken?

Vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 müssen die Apotheken zudem einen erhöhten Herstellerabschlag an die Krankenkassen abführen. Er liegt für ein Jahr bei 12 Prozent des Ab­gabepreises des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) ohne Mehrwertsteuer statt bei bislang 7 Prozent. Dies soll eine Milliarde Euro einsparen. Abweichungen können sich ergeben, wenn ein Hersteller mit dem GKV-Spitzenverband eine Erstattungsbetragsvereinbarung getroffen hat.

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Zwei Euro statt 1,77 Euro: Der „Großkundenrabatt“ der Apotheken an die Kassen steigt im Februar.

Zudem ist jetzt im Sozialgesetzbuch V bestimmt (§ 129 Abs. 1a Satz 5), dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) spätestens bis zum 16. August 2023 in der Arzneimittel-Richtlinie Hinweise zur Austauschbarkeit von biologischen Referenzarzneimitteln durch Apotheken gibt. Bislang galt der längst verstrichene 16. August 2022 als Stichtag. Zudem heißt es nun, dass der G-BA zunächst Hinweise zur Austauschbarkeit von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten geben soll.

Weitere Sparmaßnahmen

Zahlreiche weitere Regelungen betreffen die pharmazeutische Industrie: So gibt es künftig (ab Mai 2023) beispielsweise einen neuen Kombinationsabschlag in Höhe von 20 Prozent des ApU ohne Mehrwertsteuer. Er gilt für alle Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die in einer vom G-BA zuvor benannten Kombination eingesetzt werden. Zudem wird die Orphan-Drug-Umsatzschwelle zum 1. Dezember 2022 von 50 auf 30 Millionen Euro abgesenkt: Überschreitet ein neues Arzneimittel gegen seltene Leiden diese Schwelle, muss es das reguläre Verfahren der Nutzenbewertung durchlaufen.

Die Ärzte leisten ihren Sparbeitrag, indem ihnen die Neupatientenpauschale gestrichen wird. Allerdings werden stattdessen extrabudgetäre Zuschläge gezahlt, wenn Fachärzte Termine nach Überweisungen von Hausärzten oder Vermittlung einer Terminservicestelle vergeben.

Auch die Krankenkassen müssen sparsamer sein: Ihre sächlichen Verwaltungskosten werden 2023 auf 3 Prozent begrenzt. Zudem müssen sie ihre Rücklagen abschmelzen. Überdies regelt das Gesetz, dass der Bundeszuschuss zur GKV im Jahr 2023 um 2 Milliarden Euro erhöht wird – derzeit leistet der Bund regelhaft 14,5 Milliarden Euro. |

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