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Der Midijob

Neue Grenze, stärkere Entlastung

Der Begriff Minijob ist den meisten geläufig. Weniger bekannt ist der sogenannte Übergangsbereich: Er liegt zwischen der Minijob­grenze von zuletzt 450 Euro und jetzt 520 Euro und dem regulär sozialver­sicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Man spricht dann von einem Midijob. Auch hier hat sich die Grenze zum 1. Oktober 2022 verschoben: von 1300 Euro auf 1600 Euro im Monat.

Anlass für beide Anhebungen – beim Minijob wie beim Midijob – ist der ebenfalls am 1. Oktober erfolgte deutliche Anstieg des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 Euro.

Beitragsanteil der Beschäftigten sinkt

Beim Midijob kommt zu der erhöhten Obergrenze außerdem eine stärkere Entlastung bei den Sozialabgaben für die Beschäftigten, und damit einhergehend eine stärkere Belastung der Arbeitgebenden.

Generell gilt: Auch im sozialversicherungspflichtigen Übergangsbereich müssen Beschäftigte niedrigere Ab­gaben leisten. Zwischen 520 Euro und 1600 Euro steigen diese sukzessive auf das „normale“ Niveau an. Für die Arbeitgebenden fiel dagegen bisher im gesamten Übergangsbereich, also ab 450,01 Euro bis 1300 Euro, der regu­läre Beitragsanteil von rund 20 Prozent des Bruttogehalts an. Seit Anfang Oktober startet der Arbeitgeberanteil dagegen im unteren Bereich bei 28 Prozent und sinkt gleitend bis zur Midijob-Obergrenze auf den regulären Satz von rund 20 Prozent. Die entsprechende Entlastung für die Beschäftigten ist daher im unteren Übergangsbereich höher als im oberen (siehe Tab.).

Bestandsschutz für Midijobber

Durch die Erhöhung der Minijobgrenze auf 520 Euro sind manche bisherigen Midijobber im unteren Übergangs­bereich jetzt de facto Minijobber. Sie bleiben aber weiterhin sozial­versichert. Die Versicherungspflicht gilt noch bis maximal zum 31. Dezember 2023.

Geplant: weitere Erhöhung auf 2000 Euro

Im Rahmen des Entlastungspaketes will die Bundesregierung die Midijobgrenze zum 1. Januar 2023 noch einmal um weitere 400 Euro auf dann 2000 Euro anheben.

 

Tab.: Zwei Beispiele für die veränderten Beitragsanteile (Quelle: Haufe.de)
Bruttogehalt pro Monat
AN-Anteil bis 30.09.2022
AN-Anteil ab 01.10.2022
AG-Anteil bis 30.09.2022
AG-Anteil ab 01.10.2022
 600,00 €
 82,97 €
 23,67 €
119,85 €
158,49 €
1200,00 €
234,42 €
201,23 €
239,70 €
255,17 €

AN = Arbeitnehmer, AG = Arbeitgeber

Unterschied bei der Steuer

Der sozialversicherungspflichtige Midijob ist im Gegensatz zum Mini­job nicht steuerlich begünstigt.

Keine Unterschiede im Arbeitsrecht

Dagegen sind Minijobs wie Midijobs arbeitsrechtlich einer Vollzeitstelle gleichgestellt. Darauf weist ADEXA-Juristin Minou Hansen hin. Das gilt unter anderem für Urlaubsansprüche, bezahlte Freistellung bei Krankheit oder an Feiertagen sowie Tarifansprüche wie die Sonderzahlung. |

Sigrid Joachimsthaler

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