DAZ aktuell

Dosierungsangaben können auch auf dem E-Rezept fehlen

Gematik: Kein Pflichtfeld / Software unterstützt Ärzte bei korrekter Verordnung

cm/ks | Zuletzt sorgten E-Rezepte ohne Dosierungsangabe für Verunsicherung in Apotheken. Schließlich hatte die Gematik erklärt, Ärzte könnten E-Rezepte ohne diese An­gabe gar nicht in den Fachdienst laden. Nun stellt sie allerdings doch klar: Es handelt sich nicht um ein Pflichtfeld. Apotheken müssen also auch beim E-Rezept in diesem Punkt wachsam bleiben.

Fehlende Dosierangaben auf dem Papierrezept scheinen ein neuer Lieb­lings-Retaxgrund einiger Krankenkassen zu sein. Aus Sicht des Apothekerverbands Westfalen-Lippe handelt es sich dabei jedoch um einen unbedeutenden Formfehler; er geht nach eigenen Angaben sehr erfolgreich gegen solche Beanstandungen vor. Dennoch: Für die betroffenen Apotheken bedeuten sie Mehrarbeit und in einigen Fällen gar schlaflose Nächte für die In­haber – nämlich insbesondere dann, wenn Hochpreiser-Verordnungen auf Null retaxiert werden.

Mit dem E-Rezept sollte alles besser werden, so das Versprechen der Gematik: Retaxationen wegen Formfehlern sollten weitgehend passé sein, denn in den Fachdienst könnten Ärzte nur korrekt ausgefüllte E-Rezepte laden. Auch auf konkrete Nachfragen der Redaktion hatte die Gematik stets betont, E-Rezepte ohne Dosierangaben auszustellen, sei nicht möglich.

Nun rudert die Gematik jedoch zurück: Auf erneutes Nachhaken der DAZ, wie es denn sein könne, dass mehrere Apotheker über solch fehlerhafte Verordnungen berichteten, räumt die Gematik ein: „Die Software der Ärzte unterstützt beim korrekten Befüllen der Dosierungsanweisung. Die Angabe einer Dosieranweisung ist (nach AMVV) nicht in allen Situationen notwendig, sodass dieses Feld nicht als Pflichtfeld überprüft wird.“

Schlupfloch in der AMVV

Tatsächlich sieht die Arzneimittel­verschreibungsverordnung (AMVV) Ausnahmen von der Pflicht zur Dosierungsangabe vor. Die Angabe ist kein Muss. Zum einen dann, wenn der Verordner dem Patienten einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung aushändigt. Dann allerdings muss die Ärztin oder der Arzt dies auf dem Rezept kenntlich machen – dafür kann das Kürzel „Dj“ genutzt werden. Gar keine Angabe ist aber nötig, wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird – und das ist das Schlupfloch. Die Folge ist, dass die Gematik diese Angabe nicht als Pflichtfeld hinterlegt hat – ein Ärgernis für die Apotheken, denen bekanntermaßen bei fehlender Dosierangabe Retaxationen vonseiten der Krankenkassen drohen.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erklärt auf Nachfrage der DAZ, dass die Entscheidung darüber, welcher Fall der AMVV vorliegt, nur durch die das E-Rezept ausstellende Person getroffen werden könne. Sie könne nicht über ein Pflichtfeld technisch erzwungen werden. Auch die KBV betont, dass die Verordnungssoftware der Ärzte die Anwender durch entsprechende Workflows bei der korrekten Verwendung der Dosierangabe unterstütze. Die betreffenden Anforderungen an die Software seien zuletzt „noch einmal im Sinne einer Klarstellung geschärft“ worden.

DAV: Nachtragung möglich

Auch beim Deutschen Apothekerverband (DAV) ist man sich der Problematik bewusst. Ein Sprecher erklärte: „Da der DAV kein Verhandlungsmandat mit der KBV hat – wir sind nur ‚ins Benehmen‘ zu setzen – können wir lediglich entsprechende Anpassungen in den Profilen anregen.“ Der GKV-Spitzenverband sei auf Wunsch des DAV bereits mehrfach auf die KBV zugegangen und habe entsprechende Anpassungen gefordert. Zudem weist der Sprecher darauf hin, dass Apotheken unabhängig davon auch in der digitalen Welt die Möglichkeit hätten, nach den Vorgaben der AMVV die Dosierung nachzutragen. |

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