DAZ aktuell

Kammer Berlin klagt gegen Gematik

Landesapothekerkammern: Beschluss zu SMC-B-Karten nicht umsetzbar

ks | Am 5. November 2021 hatte die Gematik-Gesellschafterversammlung den Beschluss gefasst, dass die Landesapothekerkammern als zuständige Stellen für die Ausgabe von SMC-B-Karten mit separater Telematik-ID für einzelne Organisationseinheiten von Vor-Ort-Apotheken verantwortlich sind. Dieser Beschluss kam bei den Kammern gar nicht gut an – die Bundesapothekerkammer (BAK) kündigte eine Prüfung an. Mittlerweile haben alle Landesapothekerkammern Widerspruch gegen den Beschluss eingelegt und die Kammer Berlin hat exemplarisch Klage erhoben.

Die Gematik hat sich festgelegt: Apotheken, die neben ihrer Offizintätigkeit auch Sterilherstellung, Heimversorgung oder Versandhandel betreiben, sollen SMC-B-Karten mit bis zu acht unterschiedlichen Telematik-IDs einsetzen können. Das ist für die betroffenen Apotheken wichtig, damit auch diese Organisationseinheiten im Verzeichnisdienst auffindbar und erreichbar sind. Im Beschluss der Gesellschafterversammlung wurde zudem bestimmt, dass die Apothekerkammern diese Karten an die Vor-Ort-Apotheken herausgeben (für die EU-Versender ist die Gematik selbst für die Kartenausgabe zuständig). Demnach haben die Kammern dabei „die bereits zum He­rausgabeprozess der SMC-B etablierte Berechtigungsprüfung“ für die jewei­lige Vor-Ort-Apotheke durchzuführen. Zudem müssen sie nur die Schlüssigkeit des von der Apotheke dargestellten zusätzlichen Bedarfs prüfen. Und: Sie müssen sicherstellen, dass die offizielle Bezeichnung der Organisationseinheit für den Nutzer einer Anwendung, insbesondere der Name des für den Versandhandel betriebenen Webshops, über den Verzeichnisdienst auffindbar ist. Das ganze Verfahren sollte bis zum 1. Januar 2022 etabliert sein.

Kritik der Kammern: Kein Dialog im Vorfeld

Bereits im November nahm die BAK den Beschluss „mit Befremden“ zur Kenntnis. Ein wesentlicher Kritikpunkt: Die Gematik habe die Ausgabe mehrerer SMC-B-Karten für eine Apotheke im Vorfeld nicht mit den Kammern abgestimmt. BAK-Präsident Thomas Benkert erklärte damals: „Das ist nicht nur der Sache abträglich, sondern widerspricht möglicherweise dem Kammerrecht. Wir werden das prüfen.“

Mittlerweile haben alle 17 Kammern Widerspruch gegen den Beschluss eingelegt. Die Gematik hat für deren Zweifel aber offenbar kein Verständnis. Mit Pressemitteilung vom 21. Dezember betonte sie, dass sie mit dem Beschluss „einen rechtskonformen Zustand hergestellt“ habe. Er solle u. a. dazu dienen, den diskriminierungsfreien Zugang des deutschen Versandhandels zur Telematikinfrastruktur sicherzustellen und eine Inländerbenachteiligung zu vermeiden, erklärte Gunnar Conrad, Leiter Recht bei der Gematik. EU-Versender würden über die Zugangsmöglichkeit bis Ende 2021 verfügen und damit etwa für Versicherte über die E-Rezept-App direkt adressierbar sein.

Durch die Verschiebung des E-Rezepts ist der Druck inzwischen gesunken – doch eine Lösung muss gefunden werden. Die ABDA und die Landesapothekerkammern sind dazu im Dialog mit den Beteiligten – Gematik und BMG. Zugleich hat die Kammer Berlin auch eine zivilrechtliche Klage vor dem Landgericht Berlin angestoßen, um eine Klärung herbeizuführen. Auch die Kammern untereinander stehen im steten Austausch. Öffentlich will sich derzeit aber niemand genauer zum Stand der Dinge äußern. Im Übrigen ist es Apotheken schon jetzt möglich, über die Kammern eine weitere SMB-C für ausgelagerte Räumlichkeiten zu bekommen. |

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