DAZ aktuell

Genesenenstatus auf 3 Monate verkürzt

Neue Verordnung knüpft an Vorgaben von RKI und PEI an

ks | Seit vergangenem Samstag gelten neue Vorgaben für Impf- und Genesenennachweise sowie zur Quarantäne. Die Absicht hinter den neuen Regelungen in der COVID-Schutzmaßnahmenverordnung: Durch Verweise auf Empfehlungen des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) und des Robert Koch-Instituts (RKI) sollen stets die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt sein.

Bundestag und Bundesrat haben vergangene Woche den Weg für neue Vorgaben für Impf- und Genesenennachweise sowie geänderte Quarantäne­regeln geebnet. Die Änderungen in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung wurden noch am 14. Januar im Bundesanzeiger veröffentlicht und traten einen Tag später in Kraft.

Die Verordnung soll zum einen sicherstellen, dass die bundeseinheitlich geltenden Anforderungen an einen Impfnachweis dem neuesten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse, speziell den jeweils vom PEI veröffentlichten Maßgaben, entsprechen. Neben den bisher erforderlichen Angaben zu den anerkannten Impfstoffen und der für eine vollständige Schutzimpfung erforder­lichen Anzahl an Impfungen können auch Angaben zur Anzahl der für eine vollständige Schutzimpfung erforder­lichen Boosterimpfungen bekannt gemacht werden; ebenso zu Zeiten, die nach einer Impfung für eine vollständige Schutzimpfung abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen einzelnen Impfungen liegen dürfen. Die Verordnung soll somit auch gewährleisten, dass nur Personen, die tatsächlich wirksam geimpft sind, einen gültigen Impfnachweis erhalten.

Änderungen gibt es auch beim Genesenennachweis. Auf Grundlage der neuen Verordnung bestimmte das RKI bereits neue fachliche Vorgaben für den Genesenennachweis: „Die Dauer des Genesenenstatus wurde von 6 Monate auf 90 Tage reduziert, da die bisherige wissenschaftliche Evidenz darauf hindeutet, dass Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion einen im Vergleich zur Deltavariante herabgesetzten und zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer erneuten Infektion mit der Omikronvariante haben“, heißt es nun auf der RKI-Webseite.

Auch Apotheken werden diese neue Vorgabe bei der Ausstellung der entsprechenden digitalen Zertifikate zu beachten haben. Formal gilt die Neuerung auch schon für bestehende Nachweise. Wie dies jetzt konkret zum Beispiel bei 2G- und 3G-Zugangsregeln zu bestimmten Einrichtungen vor Ort gehandhabt wird, liegt aber bei den Ländern. Unklar ist noch, wie die Änderung in den Apps zur Anzeige der Impfnachweise technisch umgesetzt wird. In diesen werden die Genesenen­zertifikate bislang mit dem Gültigkeitszeitraum sechs Monate angezeigt.

Neues zur Quarantäne

Weiterhin können die Länder bei Vorschriften zur Quarantäne Genesener, Geimpfter und Getesteter nun schneller auf neue Umstände reagieren. Die zuvor strengen Regelungen mit Blick auf die Virusvariante Omikron (14 Tage Quarantäne für alle Kontaktpersonen von Infizierten) riskierten, dass wichtige Versorgungsbereiche – auch Apotheken – lahmgelegt werden, wenn Personal großflächig in Quarantäne muss. Maßgeblich für Länder sind nun die allgemeinen Empfehlungen des RKI: Demnach sind Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung haben, von der Quarantäne ausgenommen. Das gilt auch für frisch doppelt Geimpfte oder frisch Genesene. Infizierte oder Kontaktpersonen, die die Vorgaben für eine Quarantäne-Befreiung nicht erfüllen, können sich nach sieben Tagen mittels PCR-Test oder zertifiziertem Antigen-Schnelltest freitesten lassen – ohne Test dauert die Quarantäne zehn Tage. |

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