DAZ aktuell

Zuzahlungsstatus falsch

Was tun bei E-Rezepten?

cm/dab | Der Zuzahlungsstatus zählt zu den Versichertenstammdaten, die vom Arzt auf dem Rezept vermerkt werden. Diese kann die Apotheke beim E-Rezept nicht verändern. Muss folglich, wenn diese Angabe nicht stimmt, ein neues E-Rezept angefordert werden?
Foto: Minerva Studio/AdobeStock

Zu den Versichertenstammdaten zählen z. B. Name und Adresse des Versicherten sowie Informationen zur Krankenversicherung – auch ob eine Zuzahlungspflicht besteht oder nicht. Fehler in den Versichertenstammdaten dürfen nicht von der Apotheke geheilt werden. Diese Daten sollen quartalsweise in den Arztpraxen überprüft werden. Was tun, wenn der Zuzahlungsstatus nicht stimmt? Die DAZ fragte bei der Gematik nach, ob in diesem Fall ein neues E-Rezept angefordert werden müsste. Eine Sprecherin erklärte, die Apotheke könne einen abweichenden Zuzahlungsstatus in den Abgabedaten notieren, wenn dieser bei der Erstellung der Verordnung fehlerhaft erfasst wurde. Es sei kein neues E-Rezept notwendig. Auf die Frage, ob diese Ergänzung mit einer qualifizierten Signatur per Heilberufsausweis (HBA) erfolgen müsse, berief sich die Gematik auf Angaben des Deutschen Apothekerverbandes (DAV), der schreibt: „Diese Änderung gilt nach Verständnis der Vertragspartner nicht als Änderung des Rezeptes und muss damit nicht qualifiziert elektronisch signiert werden.“ Demnach reicht die Signatur per Institutionskarte (SCM-B), die auch PTA selbstständig vornehmen können. |

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