Adexa-Info

Urlaubsabgeltung bei Kündigungen

Neues aus der ADEXA-Rechtsberatung

Zurzeit wechseln viele Apothekenangestellte ihren Arbeitsplatz. Oft melden sie sich bei der ADEXA-Rechtsberatung wegen ihrer Urlaubsansprüche. Wie können sie ihre Ansprüche geltend machen?
Foto: nmann77/AdobeStock

Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt vier Wochen. Das entspricht bei einer Sechs-Tage-Woche wie in den Apotheken üblich 24 Tagen. Tarifgebundene Apothekenangestellte haben jedoch einen Anspruch auf 34 Tage Erholungsurlaub. Bei fünfjähriger Betriebszugehörigkeit sind es 35 Tage, im Kammerbezirk Nordrhein 33 bzw. 34 Tage.

Freie Tage nehmen – oder den Urlaub auszahlen?

Foto: Angela Pfeiffer/Adexa

Minou Hansen

Wer in der ersten Jahreshälfte ausscheidet, hat Anspruch auf anteiligen Urlaub nach der Zwölftelungs-Regelung. Anders ist es bei einem Ausscheiden im zweiten Halbjahr, also nach dem 30. Juni. Hier besteht ein Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, im Apothekenbereich sind dies 24 Tage. Das Arbeitsverhältnis muss allerdings seit dem 1. Januar bestanden haben.

„Der Urlaub soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers möglichst als freie Zeit zur Erholung genommen werden“, sagt Minou Hansen, Leitung der Rechtsabteilung von ADEXA. „Eine Auszahlung des Anspruchs soll nur dann erfolgen, wenn es bei Beendigung des Beschäftigungs­verhältnisses nicht mehr möglich ist, den Urlaub zu nehmen.“

Urlaub nur nach Absprache

Oft hat dies personelle Gründe: Andere Kolleginnen und Kollegen sind vielleicht im Urlaub, und die Apotheke wäre unterbesetzt. Gut zu wissen: Auch wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Urlaub nicht ohne vorherige Genehmigung zum Ende des Arbeitsverhältnisses antreten. Sie müssen aber auch nicht nach Weisung der Chefin oder des Chefs in Urlaub gehen, wenn die Urlaubsgewährung auch zu einem anderen Zeitpunkt noch möglich wäre.

Regeln zur Auszahlung

Hansen: „Werden die verbliebenen Urlaubstage ausgezahlt, erhalten Angestellte je Urlaubstag 1/25 des tariflichen Bruttomonatsgehalts.“ Sie warnt: „Bei einer anschließenden Arbeitslosigkeit wird die Urlaubs­abgeltung auf das Arbeitslosengeld angerechnet.“ Auch deshalb lohne es sich, den Urlaub – soweit möglich – als freie Zeit zu nehmen. |

Michael van den Heuvel

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