DAZ aktuell

Coronaregeln sollen verlängert werden

Erleichterte Abgabe und Corona-Impfbefugnis haben vorerst Bestand

jb/ral | Apotheker dürfen wohl weiter gegen Corona impfen und auch die erleichterten Abgaberegeln sollen vorerst weiter gelten. Das sieht eine Formulierungshilfe des Bundesgesundheitsministeriums für ein COVID-19-Schutzgesetz vor, mit dem sich das BMG auf die im Herbst und Winter voraussichtlich wieder stark steigenden Corona-Inzidenzen vorbereiten will.
Foto: janvier/AdobeStock

Apotheken sollen weiterhin gegen Corona impfen dürfen – eine Chance, dieses Potenzial auch wirklich auszuschöpfen.

Wichtige Verordnungsermächtigungen, die die Grundlage für zahlreiche Corona-Sonderregelungen bilden, treten nach derzeitigem rechtlichem Stand Ende November außer Kraft – ein Jahr, nachdem die epidemische Lage von nationaler Tragweite vom Bundestag für beendet erklärt wurde. Doch aktuell steigen die Infektionszahlen aufgrund der hochansteckenden Omikron-Sub­typen BA.4 und BA.5 wieder an – was die Zukunft an Varianten mit neuartigen Erreger- bzw. Immunfluchteigenschaften bringt, ist nicht absehbar. Zudem ist mit einem saisonalen Wiederanstieg der Erkrankungen und somit auch der Hospitalisierungen zum Herbst hin zu rechnen. Das BMG möchte sich daher vorbereiten und zum Schutz vor COVID-19 die Arzneimittelversorgung für die kommende Herbst-/Winter­saison verbessern, zielgerichtete Impfkampagnen ermöglichen und den Schutz der vulnerablen Bevölkerung stärken – ein entsprechender 7-Punkte-Plan wurde vor Kurzem vorgelegt.

Impfen bis zum 30. April 2023

Nun wurden erste Schritte unternommen, dem Ganzen eine gesetzliche Grundlage zu geben: Das BMG hat eine Formulierungshilfe für einen „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ kurz COVID-19-SchG vorgelegt. Dem Entwurf zufolge soll die Ermächtigungsgrundlage für die Coronavirus-Impfverordnung und Coronavirus-Testverordnung sowie die Geltungsdauer der Coronavirus-Impfverordnung nun bis zum 30. April 2023 verlängert werden. Außerdem ist geplant, die Berechtigung zur Durchführung von COVID-19-Impfungen durch Apotheker, Zahnärzte sowie Tierärzte bis zum 30. April 2023 zu verlängern.

Erleichterte Abgabenregeln bis zum 25. November 2023

Ebenfalls in die Verlängerung gehen sollen die erleichterten Abgaberegeln für Apotheken im Fall der Nichtlieferbarkeit von Rabattarzneimitteln – der Entwurf sieht eine Verlängerung der Regelungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vor – und zwar um ein Jahr bis 25. November 2023. Und auch die in der derselben Verordnung geregelten Sondervergütungsregeln für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen entsteht, sollen weiter gelten. Sie würden abweichend vom Rest der Verordnung zum 1. Oktober 2022 auslaufen. Nun sollen Apotheken dem Entwurf zufolge ein Jahr länger, also bis 1. Oktober 2023, eine Vergütung in Höhe von 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung plus 8 Euro bei Abgabe im Botendienst erhalten. Damit werden bewährte Instrumente zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung für den Fall einer über den 25. November 2022 hinaus fortbestehenden Pandemielage verfügbar gehalten, insbesondere zur Versorgung von Risikogruppen mit Präexpositionsprophylaxe, heißt es in der Begründung.

Werbung für Tests bis Ende 2023 erlaubt

Auch die Testverordnung soll im Rahmen des Ganzen angefasst werden: Um breitflächige und niederschwellige Testungen in Rahmen der Pandemiebekämpfung zu erleichtern, soll die Durchführung von Testungen zum Nachweis des Krankheitserregers SARS-CoV-2 vom Werbeverbot weiterhin ausgenommen sein, heißt es. Diese Regelung soll dem Entwurf zufolge bis Ende 2023 befristet werden.

Das Gesetz soll, wenn es das Gesetz­gebungsverfahren durchlaufen hat, zwei Tage nach der Verkündigung in Kraft treten. Nun liegt der Ball aber erst einmal bei den Mitgliedern des Bundestags, die ihrerseits einen Entwurf einbringen müssen, um das Gesetzgebungsverfahren anzustoßen. |

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