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Hash-Code: Im Juli wird es ernst

Übergangsfrist endet

jb | Seit dem 1. Januar 2022 muss bei der Abrechnung von Rezepturen, die auf Muster 16 verordnet sind, ein Hash-Code erstellt und ein Z-Datensatz an die Kasse übermittelt werden. Ende Juni endet die Schonfrist für den Fall, dass etwas schiefgeht.
Foto: ABDA

Was für Cannabis-Rezepturen schon seit einem Jahr vorgeschrieben ist, gilt seit Jahresbeginn für alle Rezepturen. Über die zusätzlichen Angaben erfahren die Kassen u. a. Details zu den verwendeten Ausgangsstoffen. Die Einführung der Hash-Codes bei den Cannabis-Rezepturen verlief chaotisch, etwa weil noch gar nicht alle Software­systeme in der Lage waren, den ellenlangen Zahlencode zu generieren. Offenbar haben die Verantwortlichen daraus gelernt: Für die Einführung der neuen Abrechnungsmodalitäten für alle Rezepturen wurde eine Übergangsfrist vereinbart. Wenn die Bedruckung des Papierrezepts mit Hash-Code und Lieferung von Z-Daten aus technischen Gründen nicht möglich sein sollte, kann die Taxierung und Abrechnung übergangsweise nach den bisher geltenden Regelungen vorgenommen werden. Doch mit diesem Spielraum ist ab 1. Juli Schluss. Dann müssen zusätzlich zu den Cannabis-Rezepturen, Substitutions-Fertigarzneimitteln und Parenteralia alle Rezepturen nach den neuen Regeln abgerechnet werden, sofern sie auf Muster 16 verordnet sind. Für E-Rezepte hingegen wird lediglich der Z-Datensatz benötigt. |

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