DAZ aktuell

Können First-A-Apotheken aussteigen?

Zwei Juristen äußern sich zur Übernahme des Lieferdiensts durch Shop Apotheke

jb | Der Medikamenten-Lieferdienst First A gehört nun zum Versender Shop Apotheke. Für die eine oder andere Partnerapotheke könnte das ein Anlass sein, die Zusammenarbeit zu überdenken. Kann man einfach aussteigen? Wir haben bei zwei Rechtsanwälten nachgefragt.

Der Rechtsanwalt Morton Douglas findet es ohne Kenntnis des jeweiligen Vertrages schwierig zu beantworten, ob Partnerapotheken von First A nun aussteigen könnten, nachdem das Start-up vom niederländischen Versender Shop Apotheke übernommen wurde. Aber, nach seinem Verständnis, ist der Dienstleister First A an den Start gegangen, um eine Alternative für die niedergelassene Apotheke zu bieten und diese zu unterstützen, sich im Wettbewerb mit den Versandkonzernen mit diesem Angebot zu stärken. Wenn nun einer der beiden großen Gegner plötzlich als Gesellschafter auftaucht, ist dies in seinen Augen ein Kündigungsgrund, da eine Fort­führung des Vertrages unter diesen Umständen unzumutbar sei, erklärt der Freiburger Rechtsanwalt auf Nachfrage der DAZ. „Daher kann nach meinem Verständnis eine Apotheke ihren Vertrag schlicht kündigen“, so Douglas.

Der Stuttgarter Rechtsanwalt Dr. Timo Kieser sieht die Sache ebenso. Aus seiner Sicht gibt es für betroffene Apotheker gute Argumente, ihren Vertrag mit First A aus wichtigem Grund nach § 314 BGB zu kündigen. Ein „wichtiger Grund“ liegt vor, wenn dem kün­digenden Partner (also hier der Apotheke) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis bis zu seinem regulär möglichen Ende fortzusetzen. Für Kieser ist die Übernahme von First A durch Shop Apotheke ein solcher wichtiger Grund. Den bisherigen Partnern von First A könne nicht zugemutet werden, faktisch ihre Konkurrenz – die Shop Apotheke – zu stärken und dieser den Weg für eine noch bessere Erschließung des inländischen Marktes zu ermöglichen.

Ungeachtet dessen könne jede Apotheke jederzeit die Belieferung einstellen, etwa weil sie aus Gründen der Kapazität nicht in der Lage ist, die in diesem Fall ebenfalls erforderliche Beratung zu leisten, so Morton Douglas weiter. „Und wenn daher nun eine Apotheke sich schlicht dauerhaft auf Nicht-­Lieferfähigkeit stellt, dann könnte natürlich First A überlegen, aus diesem Grund den Vertrag zu kündigen. Aber dies wäre dann keine Drohung mehr, sondern eine Erlösung.“

Die Übernahme weckt Erinnerungen an den Kauf der Teleclinic durch die DocMorris-Mutter Zur Rose. Technischer Partner bei den „privaten“ E-Rezepten von Teleclinic war von Anfang an apotheken.de, der Website-Anbieter des Deutschen Apotheker Verlags. Als der Verkauf an Zur Rose bekannt wurde, beschloss der Deutsche Apotheker Verlag, die Zusammenarbeit mit sofortiger Wirkung einzustellen. Teleclinic versuchte vor Gericht zu erwirken, dass die E-Rezepte aus den Fernbehandlungen weiterhin über apotheken.de an die Vor-Ort-Apotheken geleitet werden. Das Landgericht Stuttgart folgte jedoch der Auffassung des Verlags. So schrieb es in seinen Urteilsgründen, dass eine Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen apotheken.de und Teleclinic bedeuten würde, dass apotheken.de „nunmehr das gewandelte Geschäftsmodell der Verfügungsklägerin (Teleclinic, Anm. der Red.) und das Geschäftsmodell von DocMorris“ unterstützen müsse. Und das, „obwohl dieses Geschäftsmodell den Interessen der Apotheken vor Ort zuwiderläuft“. Deswegen sei die Fortsetzung der Zusammenarbeit unzumutbar. |

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