DAZ aktuell

ABDA: Genesenenzertifikate weiterhin nur nach PCR/NAAT-Test

Bundestag feilt an Neuerungen im Infektionsschutzgesetz – ABDA nimmt Stellung

ks | Da am kommenden Sonntag die Rechtsgrundlage zahlreicher Corona-Schutzmaßnahmen ausläuft, sorgt der Gesetzgeber in dieser Woche für Nachfolgeregelungen. Am Freitag soll das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutz­gesetzes und anderer Vorschriften“ vom Bundestag beschlossen werden und den Bundesrat passieren – rechtzeitig zum Frühlingsbeginn am 20. März kann es dann in Kraft treten. Die ABDA nutzte das kurzfristige Stellungnahmeverfahren für einige ­Anregungen an den Gesetzgeber – etwa im Hinblick auf die künftigen Genesenennachweise.

Zur öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf, der am vergangenen Montag im Gesundheitsausschuss des Bundestags stattfand, war auch die ABDA geladen. Zu Wort kamen ihre Vertreter allerdings nicht. Doch eine schriftliche Stellungnahme liegt den Bundestagsabgeordneten vor.

Sowohl im Vorfeld als auch in der Anhörung war viel Kritik an den Plänen der Ampel laut geworden. Denn künftig soll es nur noch eine eng umgrenzte Masken- und Testpflicht als bundes­weite „Basis“-Maßnahmen geben. Weitergehende Maßnahmen (z. B. 2G/3G-Regeln oder strengere Maskenpflichten) in konkret genannten Gebieten werden den Landesparlamenten jedoch u. a. bei steigenden Inzidenzen und drohender Belastung der Klinikkapazitäten ermöglicht (mehr hierzu auch in AZ Nr. 11, 2022, S. 1). Dabei wird ihnen eine Übergangsfrist bis zum 2. April eingeräumt – bis dahin können die noch bestehenden Regeln der Länder fortgelten. In der Anhörung wurde vor allem der geplante weitgehende Wegfall einer bundeseinheitlichen Maskenpflicht kritisiert – zudem befürchtet man erneut einen unübersichtlichen Flickenteppich an Maßnahmen infolge der sogenannten Hotspot-Regel. Auch die ABDA hält die stark reduzierte Maskenpflicht für „überprüfungswürdig“ – zumal demnach auch in Apotheken keine Masken mehr getragen werden müssten.

Neue Definitionen im Infektionsschutzgesetz

Darüber hinaus spricht die Standesvertretung in ihrer Stellungnahme Punkte des Gesetzentwurfs an, die in der öffentlichen Diskussion eher untergehen, aber für Apotheken von Bedeutung sind. So geht sie ausführlich auf die geplante neue Definition des Genesenennachweises in einem neu geplanten § 22a IfSG ein. Diese werfe die Frage auf, „ob künftig auch positive Antigen-Tests (einschließlich Selbsttests) als Grundlage solcher Nachweise und Zertifikate dienen sollen“. Die bisherige Begründung deutet darauf hin – und die EU hat dies über eine delegierte Verordnung auch grundsätzlich als Option für die Mitgliedstaaten vorge­sehen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) vertrat allerdings bislang die Auffassung, dass hinreichend PCR-Testkapazitäten zur Verfügung stünden und der Rückgriff auf die Antigen-Schnelltests nicht erforderlich sei. „An dieser Situation hat sich nach unserer Kenntnis auch nichts geändert“, schreibt die ABDA. Sie weist zudem auf das Problem hin, dass nach deutschem Recht die „Art der Testung“ ausdrücklich zu übermitteln wäre. Ein entsprechendes Datenfeld sei aber nach der unionsrechtlichen Definition zum digitalen Genesenenzertifikat überhaupt nicht vorgesehen. Überdies, so die ABDA, seien auch in den geplanten Sonderkonstellationen zu Impfnachweisen stets nur PCR-/NAAT-Tests als Nachweisarten für eine vorhergehende Infektion vorgesehen – nicht aber Antigen-Tests. Zur Erklärung: Auch die Definition des vollständigen Impfschutzes soll künftig im Infek­tionsschutzgesetz zu finden sein. Grundsätzlich sollen hierfür ab 1. Oktober 2022 drei Einzelimpfungen nötig sein – Ausnahmen sind in den von der ABDA genannten Sonderkonstellationen vorgesehen.

Letztlich regt die Standesvertretung an, die Legaldefinition für den Genesenennachweis so zu formulieren, dass die vorherige Infektion „durch einen direkten Erregernachweis auf der Grundlage eines NAAT-Tests, der von Fachkräften im Gesundheitswesen oder von geschultem Fachpersonal durchgeführt wurde“, nachzuweisen ist.

Das BMG wollte sich diese Woche mit Blick auf das laufende parlamentarische Verfahren nicht zu der Frage der DAZ äußern, ob es eine Verordnung plant, die hinsichtlich der zu verwendenden Testart von der Definition des Infektionsschutzgesetzes abweicht. Grundsätzlich könnte es das nach dem vorliegenden Gesetzentwurf nämlich.

Fälschungen: RKI soll Zertifikate sperren können

Der Entwurf sieht weiterhin vor, dass das Robert Koch-Institut (RKI) individuelle digitale COVID-19-Zertifikate nachträglich sperren kann. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die technischen Vorgaben der EU-Prozesse Sperrungen von individuellen COVID-19-Impf-, Genesenen- und Testnachweisen vorsehen, wenn diese einen Status unrichtig dokumentieren. Die nun vorgesehene Regelung stelle ergänzend hierzu klar, dass das RKI dieses Zertifikat sperren sowie die für die Sperrung von Zertifikaten erforderliche Datenverarbeitung vornehmen darf. Die ABDA kann dies an­gesichts der hohen Zahl gefälschter Impfnachweise nur begrüßen. Insbesondere sei das RKI als ausstellende Institution auch die geeignete Stelle für die Umsetzung derartiger Maßnahmen. Dennoch schlägt sie eine etwas andere Formulierung vor, da die jetzige aus ihrer Sicht nicht den nötigen Erfolg verspricht.

ABDA mahnt Verlängerung der Testverordnung an

Nicht zuletzt hat die ABDA Anregungen weitergehender Art: Da nach gegenwärtiger Rechtslage die Corona­virus-Testverordnung am 31. März 2022 außer Kraft tritt, sollte diese „sehr zeitnah durch das Bundesgesundheitsministerium weiter verlängert werden, um den erforderlichen Rechtsrahmen für die Testungen, deren Vergütung (auch für digitale Ge­nesenenzertifikate) und Abrechnung sicherzustellen“. Auch Apotheken bräuchten diese Planungssicherheit.

Zudem wünscht sich die ABDA eine weitere Verlängerung. Denn auch die Abweichungsverordnungen von den heilberuflichen Approbationsordnungen – auch die der Apotheker – sind bis zum 31. März 2022 befristet. Der Bundestag sollte daher die ihm vorbehaltene Möglichkeit nutzen, die Gültigkeit per Beschluss auf das kommende Sommersemester (bis zum 30. September 2022) auszuweiten, so die ABDA.

Es ist anzunehmen, dass die Fraktionen seit Redaktionsschluss der DAZ am vergangenen Dienstag noch Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen haben. Ob dabei auch Anregungen der ABDA aufgenommen wurden, wissen wir spätestens am Freitag. Was die Testverordnung angeht, hatte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach vergangene Woche Freitag erklärt, dass er an den Bürgertests weiterhin festhalten wolle. Auch wenn sein Haus auf eine weitere Nachfrage keine konkrete Antwort gab, spricht einiges dafür, dass auch über den März hinaus nach den Vorgaben der Testverordnung getestet werden kann. Allerdings könnte die Nachfrage deutlich sinken. |

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