Gesundheitspolitik

Schnell und relativ sicher

BMG äußert sich zur Anwendung von PoC-NAT-Tests

cha | Angesichts des Mangels an PCR-Tests können die in Apotheken durchgeführten PoC-NAT-Tests eine gute Alternative sein. Als Einsatzgebiet sieht das Bundesgesundheitsministerium vor allem die schnelle Verifizierung positiver Antigen-Schnelltests.

Die Diskussion über die PoC-NAT-Tests hat sich bislang insbesondere daran entzündet, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) diese lediglich mit 30 Euro honorieren wollte. Laut Medienberichten ist zwar eine Anhebung auf 40 Euro geplant, doch dies wollte das BMG bis zum Redaktionsschluss gegenüber der AZ nicht bestätigen.

Darüber hinaus interessant ist die Einschätzung des BMG, wann PoC-NAT-Tests eingesetzt werden sollten. Denn völlig gleichsetzen mit den PCR-Tests in Laboren kann man deren Zuverlässigkeit offenbar nicht.

„Die Spezifität von PoC-NAT-Tests reicht im Allgemeinen fast an die Spezifität von PCR-Tests heran, die Sensitivität ist jedoch vergleichsweise etwas geringer“, heißt es aus dem BMG. Dies bedeute, dass es falsch-negative Ergebnisse geben kann. „Eine PoC-NAT-Testung bietet sich aufgrund der guten Spezifität (wenig falsch-positive Testergebnisse) zur schnellen Verifizierung positiver Antigen-Schnelltests bei asymptomatischen Personen an. Ein positiver PoC-NAT-Test muss nicht durch einen PCR-Test bestätigt werden.“ Bei negativem PoC-NAT-Test werde allerdings bei weiter bestehendem Verdacht der Ausschluss einer Infektion mit dem PCR-Test empfohlen. Klassische Settings für den Einsatz von PoC-NAT seien Situationen, in denen schnell ein relativ sicheres Test­ergebnis benötigt wird, etwa bei Testungen in Notaufnahmen, Ambulanzen und Pflegeeinrichtungen.

KBV informiert über Abrechnung der PoC-NAT-Tests

Auch wenn das Honorar für die PoC-NAT-Tests noch unklar ist, so ist nun zumindest das Prozedere für die Abrechnung bekannt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) teilte vergangenen Donnerstag in ihren Praxisnachrichten mit, dass die Abrechnung als Sammelabrechnung über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) erfolgt. Dazu müssen Anbieter, die bislang keine Genehmigung zur Abrechnung von labor­diagnostischen Leistungen mittels Nukleinsäurenachweis (nach § 9 TestV) haben, ihre Registrierung entsprechend erweitern. Dafür zuständig ist die jeweilige KV. |

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