Gesundheitspolitik

Der Startschuss fällt am 8. Februar

cha | Nun ist es offiziell: Ab 8. Februar können die Apotheken COVID-19-Impfungen anbieten. Das teilte die ABDA am vergangenen Freitag in einer Pressemeldung mit.

„Im Vorfeld mussten die Voraussetzungen geschaffen werden – das ist jetzt erledigt“, äußerte sich Gabriele Regina Overwiening, Präsidentin der ABDA, in der Pressemeldung vom vergangenen Freitag. „Die letzten noch offenen Punkte waren die Impfstoff-Kontingente für die Apotheken und der Bestellzyklus. Das wurde heute mit dem Bundesgesundheitsministerium geklärt: Kommende Woche können die Apotheken erstmals Impfstoffe bestellen, um sie selbst zu verimpfen. Die ersten Impfungen können dann ab dem 8. Februar durchgeführt werden.

Zur bislang noch fehlenden Anbindung an das Robert Koch-Institut, mit der die Daten zu den erfolgten Impfungen übermittelt werden, äußert sich Overwiening allerdings nicht. Auf Anfrage der AZ hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bereits am vergangenen Donnerstag dazu mitgeteilt: „Die öffentlichen Apotheken sollen bis Ende Januar zur notwendigen Meldung der vorgenommenen Impfungen an das dafür bestehende Meldesystem angebunden werden.“ Das sollte dann also spätestens am heutigen Montag der Fall sein.

Darüber hinaus teilte das BMG zur Impfstoffbestellung noch Folgendes mit: „Sofern öffentliche Apotheken die Voraussetzungen als Leistungserbringer i. S. der Corona­virus-Impfverordnung erfüllen und sie an die Impfsurveillance an­gebunden sind, können sie den Impfstoff zur eigenen Verwendung bestellen und verimpfen.“ Die Belieferung erfolge durch die voll­versorgenden Arzneimittelgroß­hand­lungen. Falls ein Impfstoff kontigentiert werden müsse – wie es bis vor Kurzem noch bei der Biontech-Vakzine der Fall war –, betreffe dies auch die öffentlichen Apotheken, erklärt das BMG.

Wie die AZ weiterhin erfuhr, soll es für den Impfstoff, den die Apotheken selbst verimpfen, separate Pharmazentralnummern geben. Am heutigen Montag soll dazu auch noch eine aktualisierte All­gemeinverfügung im Bundes­anzeiger verkündet werden, die die bestehende Allgemeinverfügung um eine Nummer 2.7. ergänzt. |

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