Gesundheitspolitik

GKV soll künftig zahlen

Neue Regelungen für COVID-Impfungen ab Januar 2023

ks | Ab dem neuen Jahr werden die COVID-19-Impfungen nicht mehr in Impfzentren, sondern regelhaft in den Arztpraxen stattfinden. Die Coronavirus-Impfverordnung soll laut Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) noch im Dezember entsprechend geändert und verlängert werden.

Nach derzeitiger Rechtslage tritt die Impfverordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Doch natürlich soll weiter gegen das Coronavirus geimpft werden. Allerdings nicht mehr in den von Bund und Ländern finanzierten Testzentren. Einige Bundesländer hatten den Rückzug des Bundes aus der Finanzierung der Zentren bereits antizipiert und angekündigt, dass die Impfungen ab dem Jahreswechsel regelhaft in Arztpraxen und Apotheken durchgeführt werden.

Am vergangenen Dienstag hat auch Minister Lauterbach erklärt: „Wir überführen die Impfungen in den Bereich der Praxen.“ Dort fänden sie ohnehin schon größtenteils statt. Ab dem 1. Januar 2023 würden die Impfungen aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt – und zwar bis zum 7. April aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Danach sollen die einzelnen Krankenkassen zahlen. Damit bleibt es erst einmal bei der bekannten Vergütung für die Durchführung der Impfungen.

Der GKV-Spitzenverband meldete gegenüber dem „Tagesspiegel“ allerdings weiteren Klärungsbedarf an. Schließlich ist die bislang vom Staat übernommene Vergütung für die COVID-Impfung deutlich höher als das, was die Kassen sonst für Schutzimpfungen zahlen. Auch für die Erstellung der Zertifikate soll es weiterhin 6 Euro geben. Die Kosten für den Impfstoff selbst wird weiterhin der Bund tragen.

Die entsprechende Impfverordnung solle am 12. Dezember in die Anhörung gehen und werde als Teil des Gaspreisbremsen-Gesetzes des Bundeswirtschaftsministeriums mitlaufen, erklärte Lauterbach. Eine Regelungs- und Finanzierungslücke werde es damit nicht geben.

Der Bundesgesundheitsminister nannte die Apotheken nicht als mögliche Anlaufstelle für die Coronaimpfungen. Allerdings sind sie vorerst weiter berechtigt, diese anzubieten, sofern sie die nötigen Anforderungen erfüllen. Die entsprechende Regelung im Infektionsschutzgesetz (§ 20b IfSG) gilt noch bis einschließlich 7. April 2023. Wie es für die Apotheken danach weitergeht, muss sich zeigen. |

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