Gesundheitspolitik

Keine Payback-Punkte für die Rx-Vorbestellung

Wettbewerbszentrale will grundsätzliche Klärung zu Payback-Werbung / Erfolgreiche Klage gegen Phoenix

ks | Die Wettbewerbszentrale will es wissen: Ist es zulässig, mit der Gewährung von Payback-Punkten für die Arzneimittel-(Vor-)Bestellung per App zu werben? Das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilte nun in zweiter Instanz: Nein, dies verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz. (Urteil vom 12. Oktober 2022, Az.: 6 U 108/21)

Geklagt hat die Wettbewerbszentrale gegen den Mannheimer Pharma­großhändler Phoenix. Dieser warb für seine App „Deine Apotheke“ damit, dass Nutzer 50 Payback-Punkte erhalten, wenn sie über die App ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel (vor-)bestellen. Die Wettbewerbszentrale sieht darin einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Die Vorschrift verbietet insbesondere bei preisgebundenen Arz­neimitteln Zugaben jedweder Höhe.

Phoenix hielt dem entgegen, dass die Payback-Punkte nicht für die Bestellung rezeptpflichtiger Arzneimittel per App, sondern für die Nutzung der Vorbestellfunktion gewährt würden. Der Kaufvertrag über die Arzneimittel erfolge erst in einem zweiten Schritt, wenn diese in der Apotheke abgeholt würden. Es liege daher eine reine Unternehmens- beziehungsweise Imagewerbung vor, die von § 7 HWG nicht erfasst werde.

Gerichte: keine reine Imagewerbung

Schon im April 2021 entschied das Landgericht Mannheim im Sinne der Wettbewerbszentrale und bejahte den Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot. Nun hat das Oberlandesgericht Karlsruhe diese Entscheidung bestätigt. Die Richter sehen den Anwendungsbereich von § 7 HWG eröffnet. Bei der Vergünstigung in Form der Payback-Punkte gehe es nicht um eine reine Imagewerbung. Vielmehr weise die Gewährung der Payback-Punkte den für die Anwendung des Heilmittelwerbegesetzes erforderlichen Produktbezug auf. Es gehe weder um die Anpreisung der Leistungen der teilnehmenden Apotheken noch um eine Zuwendung aus anderen unternehmensbezogenen Gründen. Vielmehr sei die Gewährung von 50 Payback-Punkten einzig mit der Vorbestellung und der Einsendung der Fotografie eines Rezeptes zum Zwecke der Vorbestellung an eine Apotheke verknüpft, die der Kunde zum Zeitpunkt der Wahrnehmung der Werbung in der Regel noch nicht kenne. Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen.

Mittlerweile ist die App von Phoenix in der gesund.de-App aufgegangen. Auch diese arbeitet mit Payback. Punkte gibt es aber nur noch für Umsätze mit nicht verschreibungspflichtigen Produkten.

Und bei Hörgeräten?

Die Wettbewerbszentrale führt überdies ein Verfahren gegen einen Hörakustiker. Dieser schrieb seinen Kunden bei jedem Einkauf pro einem Euro Umsatz einen Payback-Punkt gut. Auch hier sieht die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen § 7 HWG. Das Landgericht Hamburg urteilte jedoch im Mai 2021, dass lediglich auf einen allgemeinen unternehmensbezogenen Vorteil hingewiesen werde, nämlich auf die Teilnahme an einem Kundenbindungssystem. Daher sei § 7 HWG nicht anwendbar. Die Wettbewerbszentrale hat Berufung eingelegt; das Verfahren ist noch beim Oberlandesgericht Hamburg anhängig. |

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