Wirtschaft

Mehr Liquidität durch frühzeitige Abschreibung

Wie Apotheken den Investitionsabzugsbetrag nutzen können

Durch den Investitionsabzugs­betrag können Unternehmen für die künftige Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens maximal 50 Prozent der voraussichtlichen Investi­tionskosten direkt steuerlich ansetzen und erhalten damit Liquiditätsvorteile.

Unternehmen brauchen immer wieder neue Wirtschaftsgüter, um wettbewerbsfähig und innovativ zu bleiben. Daher sind Investitionen für die allermeisten Firmen unabdingbar. Das ist auch für Apotheken von Relevanz, ob hinsichtlich ihrer Geschäftsimmobilie oder auch der technischen Ausstattung.

Der große Vorteil: Dies unterstützt der Staat durch steuerliche Vergünstigungen bei der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes. Schließlich sind solche Ausgaben betrieblich abzugsfähig. Das geht über eine besondere Gestaltung sehr schnell, sodass Unternehmen nicht die übliche Abschreibungsdauer abwarten müssen. Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ermöglicht die Vorverlagerung von Abschreibungen in ein Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen (auch gebrauchten) Wirtschafts­gutes. Das bedeutet: Durch den IAB kann der Gewinn gemindert und somit die Steuerbelastung im Abzugsjahr gesenkt werden, auch wenn das Wirtschaftsgut noch nicht angeschafft worden ist.

Um das an einem fiktiven Beispiel zu verdeutlichen: Eine Apotheke plant die Anschaffung eines Kommissionierautomaten für 80.000 Euro. Die übliche Abschreibungsdauer liegt bei sieben Jahren. Um die Steuerentlastung wesentlich schneller zu erreichen, lohnt sich die IAB-Nutzung.

Denn der wirtschaftliche Effekt des Investitionsabzugsbetrags ist weitreichend. Unternehmen können für die künftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mittlerweile maximal 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten direkt ansetzen und damit die Steuerlast in dem Jahr je nach Investitionshöhe erheblich senken. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden die nach § 7g EStG begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 Prozent angehoben. Die Höchstgrenze für die Summe aller Investitionsabzugsbeträge liegt bei 200.000 Euro.

Durch die erweiterte Investitionsförderung wird der Liquiditäts­gewinn der anspruchsberechtigten Unternehmen also weiter gesteigert, da in dem Beispiel des Kommissionierautomaten 40.000 Euro bereits vorab abgeschrieben und die weiteren 40.000 Euro auf sieben Jahre verteilt werden. Das ergibt einen frühen Liquiditäts­vorsprung, der die Investition wesentlich erleichtern kann. Voraussetzung für den IAB ist die fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts bis zum Ende des Folgejahres nach dem Investitionsjahr.

Im Jahr der Anschaffung wird der bereits gebildete IAB durch einen Abzug von den Anschaffungs­kosten neutralisiert, das heißt, es erfolgt eine Auflösung des IAB in Höhe der bisherigen Bildung. Im Gegenzug verringert sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen, sodass durch den IAB im Ergebnis keine dauerhafte Steuerersparnis bewirkt wird. Vielmehr kommt es zu einer Steuerstundung, die Liquiditäts- und Zinsvorteile für Unternehmen mit sich bringt. Neben dem IAB (und vor allem unabhängig davon) kann eine Sonderabschreibung von insgesamt 20 Prozent vorgenommen werden, die auf das Anschaffungsjahr und die vier folgenden Jahre verteilt werden können. Diese Sonderabschreibung kann neben der normalen Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) erfolgen. Damit erhöht sich der steuerliche Effekt.

Wichtig: Der IAB muss grundsätzlich spätestens drei Jahre nach der Rücklagenbildung aufgelöst werden. Bei Nichtinvestition wird er ins Ursprungsjahr zurückver­lagert, sodass die Steuerbegünstigung rückwirkend entfällt und Steuern nachgezahlt werden müssen, ggf. können auch Zinsen anfallen. Das bedeutet konkret: Die Steuerbehörden prüfen proaktiv nach, ob die Investition wirklich getätigt worden ist. Das sollten Unternehmer dringend beherzigen, um sich keinen Schwierigkeiten auszusetzen.

Einschränkungen für die Nutzung des IAB bestehen in der Betriebsgröße. Die Regelung kann für Unternehmen in Anspruch genommen werden, die ihren Gewinn nach § 4 und 5 EStG ermitteln und deren Gewinn im Bildungsjahr 200.000 Euro nicht übersteigt. Damit sollen besonders kleine und mittlere Unternehmen gefördert werden. Der IAB kann auch nicht mehr nachträglich beantragt werden. Die Neuregelung nach dem Jahressteuergesetz 2020 verhindert die Verwendung von IAB für Investitionen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden.

Die Regelung ist sehr komplex und bedarf einer Würdigung im Einzel­fall. Der Apotheker sollte bei Investitionsentscheidungen auf jeden Fall seinen Berater kontaktieren. |

Frank Kirsten ist Steuerberater, Fachberater für Insolvenz und Sanierung sowie für die Umstrukturierung von Unternehmen und Partner von Schnitzler & Partner, Mönchen­gladbach, www.schnitzler-partner.de

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.