Gesundheitspolitik

Unzulässige Kosmetik-Preise

Hersteller darf UVP nicht dauerhaft selbst unterschreiten

ks | Moossalbe, Kressesalbe, Harzsalbe – das sind nur einige der Salben, die Evertz-Pharma im Internet bewirbt. Auch in Apotheken sind 100-ml-Cremedöschen grundsätzlich zu haben. In der Lauertaxe sind sie mit einem Apothekenverkaufspreis von jeweils 100 Euro gelistet. Doch diesen Preis unterschreitet der Hersteller im eigenen Webshop konsequent. Die Wettbewerbszentrale hielt das für unzulässig – das Landgericht Frankfurt gab ihr nun Recht. (LG Frankfurt, Urteil vom 5. August 2022, Az.: 3-10 O 58/21, nicht rechtskräftig)

Mit der TV-Moderatorin Birgit Schrowange und dem Claim „Anti-Aging aus der Natur“ wirbt das Unternehmen im Internet für seine diversen Salben. Bei der Informa­tionsstelle für Arzneimittelspezialitäten (IFA GmbH) beantragte es auch eine Pharmazentralnummer (PZN) und meldete für die Lauer-Taxe einen Apothekenverkaufspreis („Taxe-VK“) in Höhe von jeweils 100 Euro. Allerdings gibt es für diese Kosmetika keine Preisbindung – für die Apotheken handelt es sich also um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers („UVP“). Entsprechend bewarben verschiedene (Internet-)Apotheken die Salben mit einem durchgestrichenen UVP-Preis von 100 Euro zu einem günstigeren Preis. So machte es auch Evertz-Pharma selbst im eigenen Webshop – und zwar konstant: für 69,90 Euro sind die Salben dort dauerhaft zu haben.

Wettbewerbszentrale: Irreführung der Verbraucher

Die Wettbewerbszentrale vertritt die Auffassung, dass ein Preis, den der Hersteller als unverbindliche Herstellerpreisempfehlung meldet, den er aber selbst unterschreitet, irreführend ist. Sie beanstandete die Werbung daher als Verstoß gegen § 5 UWG. Nach einem erfolglosen Abmahnverfahren erhob die Wettbewerbszentrale Klage beim Landgericht Frankfurt.

Dieses hat den Hersteller nun in erster Instanz verurteilt, es zu unterlassen, einen Preis für von ihm hergestellte und vertriebene Kosmetikprodukte an die Informationsstelle für Arzneimittelspezialitäten der IFA GmbH zu melden, wenn er den gemeldeten Preis im Rahmen des eigenen Vertriebs dauerhaft unterschreitet.

Mondpreis ist kein empfohlener Preis

Die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers sei dann als irreführend anzusehen, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden sei. Denn davon gehe der Verbraucher bei einem UVP aus – und nicht davon, dass es sich um eine bloße Fantasiegröße bzw. einen sogenannten Mondpreis handelt. Doch nach Auffassung des Gerichts kann von einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis keine Rede sein, wenn der Hersteller seine UVP dauerhaft um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Dies gelte erst recht, wenn man berücksichtige, dass das Unternehmen eigenen Angaben zufolge nur 25 Prozent seines Umsatzes über Apotheken erziele. |

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