Gesundheitspolitik

Keine Abrechnung ohne Quittung

Was Apotheken beim E-Rezept beachten müssen / Abruf spätestens am Werktag nach der Abgabe

cm | In wenigen Wochen wird es ernst mit dem E-Rezept: Ab 1. September müssen alle Apotheken in Deutschland E-Rezepte empfangen, beliefern und abrechnen können. Wichtig ist es daher, über deren Handhabung gut informiert zu sein. So wird für die Abrechnung von E-Rezepten neben der Verordnung und dem Dispensierdatensatz auch eine sogenannte E-Rezept-Quittung benötigt. Doch Vorsicht, hier drohen Stolperfallen.

92.582 E-Rezepte wurden laut dem TI-Dashboard der Gematik bis Ende vergangener Woche bereits eingelöst. Aber die Verteilung auf die rund 18.300 Apotheken hierzulande ist sehr ungleich­mäßig: Während manche Betriebe inzwischen recht routiniert im Umgang mit dem E-Rezept sein dürften, haben andere noch gar kein solches beliefert.

Mit Blick auf den Pflichtstart für die Apotheken am 1. September ist der Wunsch nach Information bei vielen groß (siehe hierzu auch AZ 2022, Nr. 29, S. 2). Ein Thema, das vor allem Apothekeninhaber beschäftigt, ist die Abrechnung. Damit die Krankenkassen für die abgegebenen Arzneimittel zahlen, muss die Apotheke zusammen mit dem vom Arzt signierten E-Rezept und dem von der Apotheke abgezeichneten Dispensierdatensatz auch eine sogenannte E-Rezept-Quittung einreichen. Weshalb es wichtig ist, diese zeitnah nach der Abgabe im E-Rezept-Fachdienst abzurufen, erläutert die Gematik auf Anfrage.

Grundsätzlich gilt auch weiterhin, dass Rezepte ab Ausstellungs­datum 28 Tage lang zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beliefert werden dürfen. Danach können sie noch rund zwei Monate wie Privatrezepte behandelt werden, die Abgabe des verordneten Medikaments ist dann auf Selbstzahlerbasis möglich. „Hier ändert sich durch das E-Rezept nichts“, bestätigt die Gematik.

Keine vertragliche Regelung zum Zeitpunkt der Signatur

Bekommt die Apotheke vom Patienten ein E-Rezept zugewiesen und ruft dieses im Fachdienst ab, wird es bis zur Übermittlung an das Rechenzentrum im Warenwirtschaftssystem gespeichert. Anders als von manchen Apothekern angenommen, existiert laut Gematik keine vertragliche Regelung, in welchem Zeitraum nach Annahme der elektronischen Verordnung diese von der Apotheke signiert werden muss. Es ist also durchaus möglich, ein E-Rezept anzunehmen und dem Patienten das Medikament erst später aus­zuhändigen, ohne dass zum Beispiel ein zweiwöchiger Urlaub in der Zwischenzeit ein Problem darstellt.

Folglich besteht auch die Option, noch bei Abholung das Präparat zu tauschen, etwa weil der Patient einen anderen Rabattpartner wünscht als die Apotheke zunächst herausgesucht hat. Auch wenn ein Arzneimittel gar nicht abgeholt wird – oft genug finden sich solche Fälle im Abholerregal –, kann der Vorgang einfach abgebrochen und das E-Rezept zurückgegeben oder gelöscht werden.

Verspäteter Abruf nur bei technischen Störungen

Erst wenn das Arzneimittel die Apotheke verlässt, beginnt die Uhr zu ticken: Dann muss das pharmazeutische Personal das E-Rezept als „quittiert“ kennzeichnen. Die Dispensierdaten werden an den Fachdienst übermittelt, der wie­derum eine zugehörige Quittung erstellt. Diese Quittung bescheinigt, vereinfacht gesagt, dass das E-Rezept aus technischer Sicht korrekt beliefert wurde. Vor fach­lichen Retaxationen schützt sie allerdings nicht. „Die Quittung muss laut Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Abs. 3 SGB V bis zum Ende des nächsten Werktags nach Abgabe des Medikaments vom Fachdienst abgerufen werden“, betont die Gematik auf Anfrage. „Der frist­gerechte Abruf der Quittung ist notwendig für die Erstattung bei der Krankenkasse.“

Und was passiert, wenn die Apotheke die Quittung nicht bis zum Ende des auf den Tag der Abgabe folgenden Werktags abruft? Rein technisch sei es möglich, dies auch zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, erläutert die Gematik. Allerdings entspreche das nicht den Vorgaben in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband. Darin sei lediglich für den Fall, dass ein Abruf wegen einer technischen Störung nicht möglich ist, eine Ausnahme vorgesehen – dann dürfe der Abruf auch später erfolgen.

Manuell oder automatisch hängt von der Software ab

Ob der Abruf der E-Rezept-Quittungen tatsächlich jedes Mal manuell erfolgen muss, kommt übrigens auf den Apotheken-Softwarehersteller an. „Wir haben bereits Systeme gesehen, bei denen es automatisiert abläuft“, schreibt die Gematik. „Das ist abhängig von der Umsetzung des AVS.“ |

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