Gesundheitspolitik

ABDA informiert

Alles rund um die pharmazeutischen Dienstleistungen

ks | Die ABDA hat sich auf den Schiedsspruch zu den pharmazeutischen Dienstleistungen gut vorbereitet. In der vergangenen Woche stellte sie auf ihrer Webseite bereits umfangreiches Informationsmaterial für die Apotheken zur Verfügung.

Viele Apothekenteams tasten sich derzeit an die pharmazeutischen Dienstleistungen heran. Das Terrain ist gänzlich neu und es gibt vieles zu beachten. Davor sollte man jedoch nicht zurückschrecken – denn loslegen lohnt sich, schließlich wurde der Honorartopf schon ein halbes Jahr gefüllt, ohne dass Leistungen angeboten werden konnten. In diesem Jahr ist es daher sehr wahrscheinlich, dass alle Dienstleistungen wirklich in voller Höhe vergütet werden. Doch wer darf was machen? Welche Voraussetzungen gelten für welche Dienstleistung? Welche Versicherten haben Anspruch? Was ist bei der Durchführung und nicht zuletzt bei der Abrechnung der Dienstleistungen zu beachten? All dies erfahren Sie aktuell auf DAZ.online. Und auch die ABDA bietet auf ihrer Webseite, Unter­seite Pharmazeutische Dienstleistungen, Hilfe. Nach dem Login in den Mitgliederbereich finden sich hier detaillierte Informationen.

Eine Frage, die Apotheken umtreibt, ist zum Beispiel: Wer darf die drei komplexen Leistungen (erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation, pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten bzw. bei oraler Tumortherapie) erbringen? Bei den einfachen Angeboten (standardisierte Inhalator-Einweisung bzw. Blutdruckmessung) ist klar: Es bedarf keiner Zusatzqualifikation, damit die Apotheke loslegen kann. Sie können auch vom pharmazeutischen Personal durchgeführt werden.

Die anderen drei Angebote sind hingegen Approbierten vorbehalten. Und diese müssen zuvor eine achtstündige Fortbildung auf Basis des Curriculums der Bundesapothekerkammer „Medikationsanalyse, Medikationsmanagement als Prozess“ absolviert haben. Wer das nicht sowieso schon getan hat, kann auch mit einer anderen Fort- oder Weiterbildung weiterkommen. Als mindestens gleichwertig gelten folgende Qualifikationen: ATHINA, ARMIN, Apo-AMTS, Medikationsmanager BA KlinPharm, Weiterbildung Geriatrische Pharmazie und Weiterbildung Allgemeinpharmazie. Wie es bei der ABDA heißt, ist nach Aufforderung der Krankenkasse eine gültige Bescheinigung über eine der genannten Fort- bzw. Weiterbildungen vorzuweisen. |

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