DAZ aktuell

Coronavirus-Impfverordnung angepasst

Änderungen in Priorisierungsgruppen / Einzelfallentscheidungen werden möglich

ks | Am 8. Februar ist eine Neu­fassung der Coronavirus-Impfverordnung in Kraft getreten. Hintergrund ist die Zulassung des AstraZeneca-Impfstoffes, für den die Ständige Impfkommission (STIKO) in ihrer aktualisierten COVID-19-Impfempfehlung eine Alters­begrenzung festgelegt hat.

Konkret sieht die neue Verordnung vor, dass mit Impfstoffen, die von der STIKO ausschließlich für Personen im Alter von 18 bis 64 Jahren empfohlen werden, vorrangig diese Personen versorgt werden. Sofern nur bestimmte Impfstoffe von der STIKO für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das 65. Lebensjahr vollendet haben, empfohlen werden, sollen diese vorrangig mit diesen Impfstoffen versorgt werden.

Grundsätzlich bleibt es dabei, dass Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer COVID-19-Infektion besteht, vorrangig geimpft werden. Jedoch wurden in die Gruppen 2 („hohe Priorität“) und 3 („erhöhte Priorität“) weitere Krankheitsbilder aufgenommen bzw. die bereits vorhandenen differenziert. So rücken einige Erkrankungen von Gruppe 3 in Gruppe 2 auf, z. B. chronische Nierenerkrankungen oder COPD. Differenziert wurde beim Diabetes mellitus: Personen mit einem HbA1c ≥ 58 mmol/mol bzw. ≥ 7,5% werden jetzt der zweiten Prioritätsgruppe zugeordnet. Dagegen verbleiben Patienten mit einem mit HbA1c < 58 mmol/mol bzw. < 7,5% in der dritten Gruppe. Auch bei der Adipositas wird differenziert: Bei einem Body-Mass-Index (BMI) über 40 erfolgt die Zuordnung nunmehr zur Prioritätsgruppe zwei, bei einem BMI über 30 zur drei.

Auch bei Krebserkrankungen wird unterschieden: Menschen mit behandlungsfreien in Remission befindlichen Tumorerkrankungen haben wie bislang eine erhöhte Priorität (Gruppe 3). Dagegen haben Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt, jetzt hohe Priorität (Gruppe 2).

Neu ist zudem, dass Menschen mit einer Erkrankung, die in der Verordnung nicht genannt wird, eine hohe oder erhöhte Priorität haben können. Ein solcher Einzelfall muss in einem Attest bescheinigt sein, das nur be­sonders beauftragte Einrichtungen ausstellen dürfen. |

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