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Abfuhr für DocMorris

Gericht lehnt Eilantrag ab

ks | Das Sozialgericht (SG) Berlin hat einen Antrag von DocMorris auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Der niederländische Versender hatte versucht, die so­genannte Paritätische Stelle zu­mindest vorläufig von Sanktionen bei Preisverstößen abzuhalten.

Abfuhr für DocMorris


Foto: imago images/Joko

Seit einem Jahr ist die Rx-Preisbindung für EU-Versender zurück: Sie ist nun im Sozialgesetzbuch V verankert. Gegen eine Apotheke, die gröblich oder wiederholt gegen die Preisbindung verstößt, kann eine empfindliche Vertragsstrafe erlassen werden. Sie kann sogar von der Versorgung ausgeschlossen werden, bis diese Strafe gezahlt ist. Für die Sanktionen zuständig ist die Paritätische Stelle, die Deutscher Apothekerverband und GKV-Spitzenverband zum 1. Oktober 2021 eingesetzt haben. Und eben diese ist DocMorris ein Dorn im Auge. Ende Oktober beantragte der Versender vor dem SG Berlin die vorläufige Feststellung, dass die Paritä­tische Stelle keine Ahndung von Verstößen gegen die Preisbindung vornehmen dürfe. Doch diesen Antrag hat das Gericht am vergangenen Freitag abgelehnt. Es sah bereits nicht das im einstweiligen Rechtsschutz notwendige Rechtsschutzbedürfnis gegeben: Es sei DocMorris zuzumuten, abzuwarten, bis die Paritätische Stelle tatsächlich eine Entscheidung trifft und dann gegen diese vorzugehen. Hierdurch drohten dem Versender keine unzumutbaren und keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile. DocMorris kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen. |

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