DAZ aktuell

Tauziehen zwischen 3,30 und 4,03 Euro

Spahn will Maskenvergütung senken – ABDA hält dagegen

cm/eda | Schluss mit sechs Euro je Maske: Ab dem 10. Februar sollen Apotheken für Schutzmasken, die sie auf Staatskosten abgeben, nach dem Willen von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) lediglich noch 3,30 Euro plus Umsatzsteuer erhalten. Zudem sollen sie wie angekündigt auch Empfänger der Grundsicherung mitversorgen. Doch die ABDA ist mit der neuen Vergütung alles andere als einverstanden. Sie lehnt die Kürzung rigoros ab und fordert einen Erstattungspreis von mindestens 4,03 Euro netto.

In den vergangenen Wochen war der Druck auf Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) immer weiter gestiegen – nicht zuletzt wegen der Vergütung von sechs Euro je Maske, die er für die Apotheken festgelegt hatte. Perspektivisch ist in der sogenannten Corona-Schutzmasken-Verordnung von Mitte Dezember vorgesehen, dass die öffentlichen Apotheken insgesamt mehr als 400 Millionen Schutzmasken an Senioren und Risikopatienten abgeben sollen. Während sie im Dezember noch eine pauschale Vergütung erhielten, die sich nach den im dritten Quartal abgegebenen Rx-Packungen richtete und über den Nacht- und Notdienstfonds verteilt wurde, änderte sich die Systematik mit Stichtag 6. Januar: Seitdem bekommen Anspruchsberechtigte zweimal sechs Masken gegen Vorlage zweier Vouchers, die ihnen ihre jeweilige Krankenversicherung zuschickt. Pro Sechserpack wird dabei eine Eigenbeteiligung von 2 Euro fällig, die Apotheke erhält sechs Euro pro Maske inklusive Einkaufspreis, Steuern und aller laufenden Kosten.

Anspruchsberechtigt auch Personen mit Grundsicherung

Doch jetzt zieht Spahn zurück: Statt der versprochenen sechs Euro will er die Vergütung der Apotheken per Verordnungs-Änderungs-Verordnung auf 3,30 Euro runterschrauben. In dem Entwurf ist jedoch vermerkt, dass auf diesen Betrag noch die Umsatzsteuer aufzuschlagen ist – ganz im Gegensatz zum ursprünglichen Preis, der sich inklusive Steuer verstand. Konkret bedeutet das: Die nun vorgesehenen 3,30 Euro sind dem Nettobetrag von 5,04 Euro gegenüberzustellen.

Geplant ist, dass diese Kürzung am 10. Februar 2021 wirksam werden soll. Die neuen Regelungen betreffen die derzeit anspruchsberechtigten Personen plus all diejenigen, die Grund­sicherung beziehen. Anspruchsberechtigt sollen dann zusätzlich alle sein, die „Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozial­gesetzbuch) leben“. Sie sollen einmalig zehn Schutzmasken erhalten, sofern sie nicht der Gruppe der Risikopatienten und Senioren zuzurechnen sind und daher bereits Vouchers erhalten haben. Eine Doppel-Belieferung ist demnach nicht vorgesehen.

Die ABDA ist mit der drastischen Kürzung nicht einverstanden. Immerhin seien die Apotheken auf Wunsch des Ministers in Vorleistung gegangen, was die Beschaffung der Masken betrifft. „Die Apotheken haben in Erfüllung des Abgabeanspruchs Dispositionen auch für den Abgabezeitraum ab dem 10. Februar 2021 getroffen, die sich an den bisher geltenden Rahmenbedingungen orientiert haben“, schreibt die ABDA in ihrer Stellungnahme. Bei der im Dezember 2020 vorgenommenen Preisfestsetzung in Höhe von sechs Euro brutto seien „die damaligen Kosten der Abgabe durch die öffentlichen Apotheken sowohl nach Ansicht des Verordnungsgebers als auch nach unserer Einschätzung sachgerecht abgebildet worden“. Die geplante Kürzung lehnt die Standesvertretung gleich aus mehreren Gründen ab. Die Apotheken hätten die Versorgung der Bevölkerung während der Pandemie „unter schweren Bedingungen mit großem Einsatz verlässlich gesichert“. Nun erwarteten sie umgekehrt auch vom Verordnungsgeber eine gewisse Verlässlichkeit. Für den Fall, dass eine Absenkung des Abrechnungsbetrags trotzdem für unverzichtbar gehalten wird, sollte dies auf Abgaben der dritten Versorgungsphase (zweiter Coupon) beschränkt werden und nicht weniger als 4,03 Euro je Maske netto (4,80 Euro brutto) entsprechen. Ob das Ministerium die Verordnung vor ihrem Erscheinen im Bundesanzeiger noch anpassen wird, bleibt abzuwarten. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. |

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