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Filialleitung in Pandemiezeiten

ADEXA informiert mit monatlichem Online-Seminar

Die Pandemie hat Deutschland weiter im Griff. Filialleitungen müssen sich mit der Maskenpflicht, mit Schnelltests und Fragen zum Homeoffice befassen. Worauf zu achten ist, erläuterte ADEXA-Rechtsanwältin Minou Hansen.

Bis ein Großteil der Bevölkerung geimpft ist, wird es noch Monate dauern. Umso wichtiger sind Maßnahmen zum Schutz von Apothekenangestellten, die erst zur dritten Prioritätsstufe gehören.

Masken bei Kunden

Im Einzelhandel und in Apotheken müssen Kunden seit April 2020 einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Beliebt waren Alltagsmasken aus Stoff. Inzwischen sind medizinische Masken, das können OP-Masken oder FFP2-Masken sein, Pflicht geworden – mit regionalen Unterschieden.

Und wenn Patienten dies ablehnen? „Eine Kontrolle von Attesten ist nicht Aufgabe der Angestellten oder der Leitung“, sagt Hansen. „Kunden, die sich nicht daran halten, dürfen der Apotheke verwiesen werden.“ Dies leite sich aus dem Hausrecht ab. Um dem Kontrahierungszwang gerecht zu werden, rät die ADEXA-Juristin, dann gegebenenfalls durch die Notdienstklappe zu beraten. Bei normalen Klappfenstern sollten Angestellte FFP2-Masken tragen, denn dort sind sie der Aerosol­wolke von Kunden stark ausgesetzt.

Vormerken oder gleich anmelden

Am Mittwoch, 24. Februar 2021, informiert Minou Hansen wieder von 19.30 bis 20.00 Uhr. Anmeldung: www.adexa-online-de/online-seminar-filialleitung. Ab 20.10 Uhr haben ADEXA-Mitglieder die Möglichkeit zum digitalen Austausch.

Maskenpflicht für Apothekenangestellte

Laut § 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, medizinische Masken oder FFP2-Masken bereitzustellen, falls Anforderungen an die Raum­belegung oder ein Abstand von mindestens 1,5 Metern nicht eingehalten ­werden können. Das gilt ebenfalls für Tätigkeiten mit erhöhtem Expositionsrisiko, etwa bei Beratungsgesprächen am HV-Tisch.

Die Berufsgenossenschaft empfiehlt bei FFP2-Masken ohne Ventil maximal 75 Minuten als Tragezeit. Danach soll eine 30-minütige Tragepause, nicht zu verwechseln mit einer Arbeitspause, folgen. Tätigkeiten im Backoffice mit ausreichendem Abstand zu anderen Teammitgliedern sind möglich. „Man kann aber auch in kürzeren Zeit­abschnitten für eine kürzere Dauer unterbrechen“, so Hansen.

Homeoffice – in Einzelfällen möglich

Um die Pandemie einzudämmen, setzt die Regierung seit 27. Januar auf Heimarbeitsplätze. Hansen: „Die Filialleitung muss prüfen, welche Tätigkeiten im Homeoffice erledigt werden können.“ ADEXA hat dazu bereits Ideen veröffentlicht (DAZ 2021, Nr. 4, S. 75). Mit entsprechenden Tools sind sogar Medikationsanalysen oder virtuelle Beratungsgespräche möglich. Besonders interessant sind solche Möglichkeiten für schwangere Mitarbeiterinnen.

Impf- und Testpflicht für Beschäftigte?

Die meisten Apothekenangestellten werden dennoch vor Ort arbeiten. Hansen berichtete über die Sorge vor verpflichtenden Impfungen. Aktuell sei dies nicht zu befürchten, denn es gebe weder gesetzliche Grundlagen noch ausreichende Mengen an Vak­zinen. Generell dürften Arbeitgeber jedoch Angestellte nach Impfungen „belohnen“ oder Bewerber mit Impfschutz bevorzugt einstellen.

Auch bei der Frage, ob die Leitung regelmäßig Schnelltests einfordern dürfe, müsse differenziert werden. Hansen: „Wenn Beschäftigte Erkältungssymptome zeigen, ist dies zulässig.“ Ohne Infektionsverdacht überwiege jedoch das Recht auf körperliche Unversehrtheit, denn Abstriche seien belastend. „Sollte es andere Tests geben und das Virus weiterhin hochaktiv bleiben, kann das aber anders aussehen“, gab die Rechtsanwältin zu bedenken.

Apropos Schnelltest: Viele Apotheken führen mittlerweile solche Untersuchungen durch. Nach entsprechender Schulung und Einweisung müssten Angestellte auch solche Tätigkeiten übernehmen, sagt Hansen. Die Apothekenleitung müsse dafür eine geeignete persönliche Schutzausrüstung bereitstellen. |

Michael van den Heuvel

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