DAZ aktuell

First A muss nachbessern

Einstweilige Verfügung gegen Arzneimittellieferdienst

jb/ral | Das Berliner Start-up First A muss seine Werbeaussagen überarbeiten. Per einstweiliger Verfügung wurde ihm unter anderem untersagt, zu suggerieren, es handle sich bei First A um eine „lokale Apotheke – online“.

Seit September 2021 bringt das Ber­liner Start-up First A bestellte Arzneimittel per Fahrradkurier zu den Kunden – zunächst nur in Berlin, inzwischen auch in München, Düsseldorf und Köln, und für andere Standorte wird bereits Personal gesucht. Versprochen wird die Arzneimittellieferung innerhalb von 30 Minuten. Ähnlich wie bei Lieferando laden sich Kunden eine App auf ihr Smartphone und bestellen darüber die entsprechenden Arznei­mittel oder Apothekenprodukte. Für 2,50 Euro wird dann geliefert. Nun hat das Unternehmen allerdings einen Dämpfer bekommen und sieht sich gezwungen, sein Angebot und seine Werbeaussagen zu überarbeiten. Schuld ist eine gegen First A erwirkte einstweilige Verfügung (Landgericht Berlin, Az: 91 O 98/21) vom 11. November 2021. Dieser zufolge darf das Start-up seinen Service nicht mehr anbieten, ohne die Verbraucher vor der Inanspruchnahme des Lieferdienstes darüber zu informieren, aus welcher Apotheke die apothekenpflichtigen Arzneimittel geliefert werden. Bislang war das nicht ersichtlich. Zudem muss First A sein Angebot zur Beratung überarbeiten. So darf das Unternehmen keine pharmazeutische Beratung über apothekenpflichtige Arzneimittel mehr anbieten, sofern die Beratung über die App oder die Mobilnummer der Betreibergesellschaft erfolgt oder mit folgendem Wortlaut angeboten wird: „Im nächsten Schritt leiten wir dich zu WhatsApp weiter. Dort kannst du uns alle Fragen stellen und wir verbinden dich mit deinem Apotheker.“ Darunter der Button: „Jetzt beraten werden.“ Außerdem wurde es First A untersagt, gegenüber Endverbrauchern damit zu werben, Arznei­mittelbestellungen entgegenzunehmen, diese selbst zu bearbeiten oder hierzu pharmazeutisch zu beraten, sofern dabei der Eindruck entstehe, es handle sich bei dem Unternehmen um eine Apotheke. So hieß es beispielsweise in den FAQ: „First A ist deine lokale Apotheke – online“. First A kann gegen den Beschluss Widerspruch einlegen. Die beanstandeten Punkte sind allerdings bereits behoben. |

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