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PTA im Notdienst

Chance oder Verpflichtung?

Für PTA kann die Mitarbeit im Notdienst eine willkommene Chance sein, da nach § 8 Bundesrahmen­tarifvertrag (BRTV) Zuschläge für Nacht- sowie Sonn- und Feiertags­arbeit gezahlt werden müssen. Wenn von der Apothekenleitung jedoch eine arbeitsvertragliche Verpflichtung eingefordert wird – beispielsweise in Form eines Zusatzes zum bestehenden Vertrag oder gar als Änderungskündigung –, sollten die Betroffenen ihre Vor- und Nachteile gut abwägen und nicht vorschnell zustimmen.
Foto: Bihlmayerfotografie/AdobeStock

Wer als tarifgebundene PTA zeitlich flexibel ist, findet möglicherweise Gefallen an den tariflichen Zuschlägen in Höhe von 25 Prozent (Mehrarbeit ab der 41. Stunde), 50 Prozent (Mehr­arbeit ab der 51. Stunde; Nachtarbeit von 22.00 – 6.00 Uhr) bzw. 85 Prozent (an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 – 24.00 Uhr).

Diese Zuschläge auf die tarifliche Grundvergütung können nach Wahl der Apothekenleitung entweder mit dem Gehalt des Folgemonats überwiesen werden – oder aber in Form von Freizeit erfolgen (§ 8 BRTV bzw. Rahmentarifvertrag Nordrhein). Auch beim Freizeitausgleich gilt entsprechend: Eine Stunde Nachtdienst ergibt 1,5 Stunden Freizeit im Folgemonat, eine Stunde Sonntagsarbeit sogar 111 Minuten. Verschiedene Zuschlags­arten werden dabei allerdings nicht addiert, sondern es wird jeweils der höchste Zuschlag angewendet. Ein Beispiel: Für die Stunden ab Mitternacht an einem Sonntag gibt es plus 85 Prozent.

Neben den Zuschlägen für das nicht Notdienst-verpflichtete Personal kann es aber auch andere Gründe geben, warum eine PTA die Arbeit im Notdienst attraktiv findet: zum Beispiel eine gesicherte Kinderbetreuung durch den Partner zu diesen Zeiten oder auch ein Mehr an Verantwortung im Team.

Nicht flexibel? Dann Arbeits­zeiten schriftlich fixieren!

„Wer dagegen – zum Beispiel aufgrund familiärer Verpflichtungen – Wert auf geregelte Arbeitszeiten während der normalen Apothekenöffnungszeiten legt, sollte Wochentage und Uhrzeiten unbedingt im Arbeitsvertrag festhalten“, rät ADEXA-Juristin Christiane Eymers. „Dann ist ausgeschlossen, dass man als PTA gegen seinen Willen zum Notdienst verpflichtet werden kann.“ Andernfalls kann die Apothekenleitung nämlich im Rahmen ihres Direktionsrechtes die Lage der Arbeitszeiten bestimmen und auch in gewissem Umfang Überstunden anordnen.

Vorsicht ist auch bei arbeitsvertraglichen Klauseln angeraten, nach denen mit einer übertariflichen Bezahlung die Überstunden (bzw. Notdienste) von PTA mit den entsprechenden Zuschlägen bereits abgegolten sind. Hier muss gut nachgerechnet werden, damit das vermeintlich überdurchschnittliche Gehalt nicht unterm Strich durch einen insgesamt schlechten Stundenlohn konterkariert wird.

Im Zweifelsfall sollten sich ADEXA-Mitglieder an die gewerkschaftliche Rechtsberatung wenden, bevor sie einer von der Apothekenleitung gewünschten Änderung oder Ergänzung ihrer bestehenden Arbeitsverträge zustimmen. Das Gleiche gilt für Neuverträge, die Mitglieder vor der Unterzeichnung von den ADEXA-Juristinnen prüfen lassen sollten. Dazu Rechtsanwältin Eymers: „Das Thema Arbeitszeit ist knifflig, und es ist immer besser, problematische Punkte schon im Vorfeld zu klären. Auch ist der derzeitige Fachkräftemangel für die Verhandlungsposition von PTA und anderen Apothekenberufen vorteilhaft. Daher gibt es auch gute Chancen, wenn man selbst nachträglich feste Arbeitszeiten für seinen Vertrag aushandeln will. Auch hier unterstützen wir unsere Mitglieder gern!“ |

Sigrid Joachimsthaler

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