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Was ändert sich bei der Pflege?

Gesetzliche Änderungen und Gerichtsurteile

Mehr als vier Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig, Tendenz steigend. Eine Pflege­reform blieb hinter den Erwartungen zurück. Und die Lage könnte sich durch ein Gerichtsurteil weiter verschärfen.

Die Legislaturperiode geht bald zur Neige. Noch am 2. Juni hat die große Koalition eine Pflegereform beschlossen. „Wir entlasten Pflegebedürftige und ihre Familien um etwa drei Mil­liarden Euro“, sagt Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU). „Um besonders denjenigen zu helfen, die lange pflegebedürftig sind, steigt die Entlastung, je länger man auf Pflege angewiesen ist.“ Was bringen die Änderungen Pflegebedürftigen und deren Familien wirklich?

Foto: Halfpoint/AdobeStock

Finanzielle Entlastung, mehr Personal

Eines der Grundprobleme bleibt, Fachkräfte zu finden und zu halten. Deshalb sieht die Novelle vor, dass ab 1. September 2022 nur noch Pflegeeinrichtungen mit der Pflegeversicherung abrechnen können, die ihre Angestellten nach Tarif bezahlen. Und bundeseinheitliche Personalschlüssel sollen dafür sorgen, dass mehr Fachkräfte eingestellt werden.

Auch finanzielle Entlastungen für die Pflege im Heim ist Teil des Pakets. Eine Beispielrechnung hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) veröffentlicht. Sie geht von der An­nahme aus, dass Pflegebedürftige oder deren Angehörige künftig im Schnitt 911 Euro als Eigenanteil leisten; zuvor lag der Wert je nach Bundesland deutlich höher. Die Absenkung soll laut BMG ab dem ersten Monat zu einer Entlastung von 45,55 Euro (5 Prozent) führen. Bei mehr als 12 Monaten sind es 227,75 Euro (25 Prozent), bei mehr als 24 Monaten 409,95 Euro und bei mehr als 36 Monaten 637,70 Euro.

„Pflegende Angehörige gehen leer aus“, kritisiert ADEXA-Vorstand Andreas May. Etwa vier von fünf Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt. Eine ursprünglich geplante Erhöhung des Pflegegelds hat die Koalition gestrichen. „Die Leistungen bleiben damit auf dem Niveau von 2017“, sagt May. „Für pflegende Angehörige ist das ein Schlag ins Gesicht!“

Mindestlohn auch für die 24-Stunden-Pflege

Nahezu zeitgleich sorgt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts für Schlagzeilen. Geklagt hatte eine Bulgarin, die im Auftrag eines bulgarischen Unternehmens in Berlin eine Seniorin betreut hatte. Ihr Arbeitsvertrag sah sechs Arbeitsstunden täglich und 30 pro Woche vor. Während dieser Zeit sollte sie den Haushalt organisieren, sprich, kochen, waschen, bügeln, einkaufen, aufräumen, Arzttermine organisieren und vieles mehr. Wenig überraschend erklärte die Mitarbeiterin, in Wirklichkeit – ihre Bereitschaft eingerechnet – sieben Tage pro Woche rund um die Uhr gearbeitet zu haben.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte der Klägerin eine Nachzahlung von mehr als 38.000 Euro für sieben Monate zugebilligt. Grundlage der Kalkulation war ein Mindestlohn von 9,50 Euro pro Stunde. Jetzt hat das BAG das Urteil zur Neuverhandlung zurück ans Landesarbeitsgericht verwiesen. Es hält den Ansatz für zu hoch, geht aber davon aus, dass 30 Wochenstunden nicht zutreffen. Auch den Bereitschaftsdienst zählten die Richter explizit zur Arbeitszeit. Man darf auf das Urteil gespannt sein.

„Unser Fazit ist: Pflege muss für alle bezahlbar sein, und Fachkräfte sind fair zu entlohnen“, fasst May zusammen. „ADEXA wird in nächster Zeit auch die Positionen der einzelnen Parteien dazu ansehen und bewerten.“ |

Quelle

[1] Pflegereform – Altenpflege wird besser bezahlt und der Beruf attraktiver. Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit, Stand: 2. Juni 2021, www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/20202021/pflegereform.html

[2)] Vergütung für eine aus Bulgarien entsandte Pflege- und Haushaltskraft. Bundes­arbeitsgericht Az. 5 AZR 505/20, Kurztext, www.bundesarbeitsgericht.de/termine/junitermine.html#24

Michael van den Heuvel

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